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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

8. Abschnitt: Gebühren und Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen

Art. 31 Gebühren

1Die Körperschaft erhebt von den Behörden Gebühren für die Benutzung der E-Justiz-Plattform zur Deckung der Kosten von Betrieb und Weiterentwicklung.

2Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest. Er kann auch Pauschalen vorsehen.

3Besteht keine Vereinbarung nach Artikel 3 zwischen allen 26 Kantonen und dem Bund, so erhebt der Bund die Gebühren nach Absatz 1.

Art. 32 Aufteilung der Aufbaukosten zwischen Bund und Kantonen

Der Bund trägt 25 Prozent der Kosten für den Aufbau der E-Justiz-Plattform, die Kantone 75 Prozent.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 34 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 35 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.