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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
gründung oder, bei Einsprachen auf Papier, die Unterschrift fehlt, auf die Einsprache nicht einzutreten.
Art. 88 Abs. 3
3Der Entscheid ist zu begründen und den am Revisionsverfahren Beteiligten über die E-Justiz-Plattform oder durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.
Art. 106 Abs. 3
3Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ47 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden besteht, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.
10. Militärstrafprozess vom 23. März 197948
Gliederungstitel nach Art. 37
2a. Abschnitt: Nutzung der E-Justiz-Plattform und Aktenführung
Art. 37a Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom …49 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.
Art. 37b Führung und Weitergabe der Akten
Die Strafbehörde führt alle Akten elektronisch und gibt sie über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ50 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 37c Obligatorische elektronische Übermittlung
1Behörden sowie Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200051 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, können den Austausch von Dokumenten mit der Strafbehörde nur über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ52 abwickeln.
47 SR ...
48 SR 322.1
49 SR ...
50 SR ...
51 SR 935.61
52 SR ...