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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Art. 8d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Andere Personen als nach Artikel 8c Absatz 1 können unter Angabe einer Zustelladresse verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen über die E-Justiz-Plattform abgewickelt wird.

Art. 8e Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 8f Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Die Beratungsstelle kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:

a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weite-ren Verwendung benötigt werden.

Art. 8g Elektronische Akteneinsicht

Personen, die mit der Beratungsstelle über die E-Justiz-Plattform kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt.

Art. 10 Abs. 1bis

1bisDie Gesuchseinreichung und die Akteneinsicht erfolgen elektronisch über die Plattform.

Art. 48a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ42 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden besteht, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

9. Bundesgesetz vom 22. März 197443 über das Verwaltungsstrafrecht

Gliederungstitel nach Art. 31

42 SR ...

43 SR 313.0