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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

3Bei Wahlen wird jeder Sitz einzeln besetzt. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

4Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt. Es gelten die gleichen Mehrheitsregeln.

Art. 13 Handelsregistereintrag

1Die Körperschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

2Einzutragen sind auch:

a. jede Änderung der Vereinbarung;

b. die zur Vertretung der Körperschaft befugten Personen sowie die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung.

Art. 14 Anwendbares Recht

1Auf die mit der Erfüllung der Aufgaben der Körperschaft verbundenen Rechtsfragen ist Bundesrecht anwendbar, insbesondere betreffend:

a. Öffentlichkeit der Verwaltung und Informationsschutz;

b. öffentliche Beschaffungen;

c. Archivierung;

d. Rechtsweg.

2Die Körperschaft kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen ausschreiben.

3Für Arbeitsverhältnisse und die damit verbundenen Fragen wie die berufliche Vorsorge gilt das Obligationenrecht4.

4Wird Personal von einem Gemeinwesen gestellt, so bleibt auf diese Arbeitsverhältnisse und die damit verbundenen Fragen dessen Recht anwendbar.

5Sieht das Bundesrecht einen Entscheid durch Verfügung vor, so wird diese von der Geschäftsleitung erlassen.

Art. 15 Steuerbefreiung

1Die Körperschaft ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

2Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

a. die Mehrwertsteuer;

b. die Verrechnungssteuer;

4 SR 220