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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Art. 128c Obligatorische elektronische Übermittlung

1Gerichte, Amtsstellen und weitere Behörden sowie berufsmässig handelnde Vertreterinnen und Vertreter können den Austausch von Dokumenten nur über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ24 abwickeln.

2Wer zur Benutzung der Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt das Gericht eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt.

3Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 128d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Andere Personen als nach Artikel 128c Absatz 1 können unter Angabe einer Zustelladresse verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen über die E-Justiz-Plattform abgewickelt wird.

Art. 128e Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 128f Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Das Gericht kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:

a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.

Art. 128g Elektronische Akteneinsicht

Personen, die mit dem Gericht über die E-Justiz-Plattform kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt.

Gliederungstitel vor Art. 129

1a. Abschnitt: Verfahrenssprache

Art. 130

Eingaben sind dem Gericht auf Papier oder über die E-Justiz-Plattform einzureichen. Eingaben auf Papier sind zu unterzeichnen.

24 SR ...