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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
1a. Abschnitt: Nutzung der E-Justiz-Plattform und Aktenführung
Art. 31a Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom …44 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.
Art. 31b Führung und Weitergabe der Akten
Die Verwaltungsbehörde führt alle Akten elektronisch und gibt sie über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ45 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 31c Obligatorische elektronische Übermittlung
1Behörden sowie Verteidiger können den Austausch von Dokumenten mit der Verwaltungsbehörde nur über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ46 abwickeln.
2Wer zur Benutzung der Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Verwaltungsbehörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt.
3Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 31d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei
Andere Personen als nach Artikel 31c Absatz 1 können unter Angabe einer Zustelladresse verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen über die E-Justiz-Plattform abgewickelt wird.
Art. 31e Format
Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.
Art. 31f Nachreichung von Dokumenten auf Papier
Die Verwaltungsbehörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:
a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;
b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.
44 SR ...
45 SR ...
46 SR ...