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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
c. die Geschäftsleitung;
d. die Revisionsstelle.
Art. 8 Versammlung
1Die Versammlung ist das oberste Organ der Körperschaft.
2Sie besteht aus:
a. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD);
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone, die Partei der Vereinbarung sind; und
c. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts.
3Sie nimmt folgende unübertragbare Aufgaben wahr:
a. Wahl und Abberufung:
1. ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten und ihrer Vizepräsidentin oder ihres Vizepräsidenten,
2. der kantonalen Mitglieder des Vorstands,
3. der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Vorstands,
4. der Revisionsstelle;
b. Genehmigung der Jahresrechnung;
c. Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung;
d. Beschlussfassung in Angelegenheiten, für die sie nach diesem Gesetz zuständig ist;
e. Erlass des Geschäftreglements.
4Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts haben bei der Wahl der kantonalen Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
5Die Versammlung kann die Vereinbarung ändern oder aufheben.
6Änderungen der Vereinbarung, die nicht ausschliesslich die zusätzlich zur E-Justiz-Plattform angebotenen Dienstleistungen betreffen, treten erst in Kraft, wenn sie vom Bund und allen Kantonen unterzeichnet werden. Der Bundesrat genehmigt sie für den Bund.
Art. 9 Vorstand
1Der Vorstand ist das Führungsorgan der Körperschaft.
2Er besteht mindestens aus:
a. einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD;