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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Gliederungstitel nach Art. 407d

6. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Art. 407e

Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ25 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden besteht, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

5. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194726 über den Bundeszivilprozess

Art. 7 Abs. 1bisund 2bis

1bisWerden von den Verhandlungen Tonaufzeichnungen angefertigt, so kann das Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt niedergeschrieben werden. Die Tonaufzeichnung werden zu den Akten genommen.

2bisWerden von den Aussagen Tonaufzeichnungen angefertigt, so kann auf die Unterzeichnung verzichtet werden. Die Tonaufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

Art. 23 Bst. g und h

Die Klageschrift hat zu enthalten:

g. das Datum;

h. die Unterschrift des Verfassers, falls die Klageschrift auf Papier eingereicht wird.

6. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200727

Art. 76a Form der Bestätigung von Protokollen

1Die Richtigkeit der Protokolle kann durch Unterschrift auf Papier oder persönlich elektronisch bestätigt werden.

2Der Bundesrat bestimmt:

a. die Anforderungen an die elektronische Bestätigung;

25 SR ...

26 SR 273

27 SR 312.0