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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
Art. 44 Abs. 3
3Bei Zustellung über die E-Justiz-Plattform gilt die Mitteilung im Zeitpunkt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am siebenten Tag nach der Übermittlung an die Adresse des Adressaten.
Art. 60 Abs. 3
Aufgehoben
3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200519
Art. 37a Elektronische Übermittlung
Abweichend von Artikel 6a VwVG sind alle Bestimmungen des Bundesgesetzes vom …20 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz anwendbar. Für die elektronische Übermittlung wird diese Plattform eingesetzt.
4. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200821
Gliederungstitel nach Art. 128
2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns
1. Abschnitt: Nutzung der E-Justiz-Plattform und elektronische Aktenführung
Art. 128a Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom …22 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht. Ausgenommen sind Verfahren vor einem Schiedsgericht.
Art. 128b Führung und Weitergabe der Akten
Das Gericht führt alle Akten elektronisch und gibt sie über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ23 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
19 SR 173.32
20 SR ...
21 SR 272
22 SR ...
23 SR ...