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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Art. 44 Abs. 3

3Bei Zustellung über die E-Justiz-Plattform gilt die Mitteilung im Zeitpunkt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am siebenten Tag nach der Übermittlung an die Adresse des Adressaten.

Art. 60 Abs. 3

Aufgehoben

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200519

Art. 37a Elektronische Übermittlung

Abweichend von Artikel 6a VwVG sind alle Bestimmungen des Bundesgesetzes vom …20 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz anwendbar. Für die elektronische Übermittlung wird diese Plattform eingesetzt.

4. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200821

Gliederungstitel nach Art. 128

2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

1. Abschnitt: Nutzung der E-Justiz-Plattform und elektronische Aktenführung

Art. 128a Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom …22 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht. Ausgenommen sind Verfahren vor einem Schiedsgericht.

Art. 128b Führung und Weitergabe der Akten

Das Gericht führt alle Akten elektronisch und gibt sie über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ23 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

19 SR 173.32

20 SR ...

21 SR 272

22 SR ...

23 SR ...