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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Art. 38d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Andere Personen als nach Artikel 38c Absatz 1 und 2 können unter Angabe einer Zustelladresse verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen über die E-Justiz-Plattform abgewickelt wird.

Art. 38e Format

Das Bundesgericht regelt das Format der Dokumente.

Art. 38f Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Das Bundesgericht kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:

a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.

Art. 38g Elektronische Akteneinsicht

Personen, die mit dem Bundesgericht über die E-Justiz-Plattform kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt.

Art. 39 Abs. 2 und 3

2Aufgehoben

3Parteien, die im Ausland wohnen, haben Zustelladresse auf der E-Justiz-Plattform oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.

Art. 42 Abs. 1, 4 und 5

1Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Begehren, die Begründung mit Angabe der Beweismittel und, bei Eingabe auf Papier, die Unterschrift zu enthalten.

4Aufgehoben

5Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung bei Eingaben auf Papier, fehlt die Vollmacht, fehlen die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.