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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

k. die Unterschrift der ausstellenden Person, falls der Strafbefehl auf Papier versendet wird.

Gliederungstitel nach Art. 456a

6. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Art. 456b

Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ30 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden besteht, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

7. Bundesgesetz vom 23. Dezember 201131 über den ausserprozessualen Zeugenschutz

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Gliederungstitel nach Art. 2

2. Abschnitt: Nutzung der E-Justiz-Plattform und elektronische Aktenführung

Art. 2a Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom …32 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

Art. 2b Führung und Weitergabe der Akten

Die Zeugenschutzstelle führt alle Akten elektronisch und gibt sie über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ33 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

30 SR ...

31 SR 312.2

32 SR ...

33 SR ...