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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
11. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198154
Art. 12 Abs. 1
1Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196855 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. Die Anwendung der Bestimmungen über die elektronische Kommunikation in der Justiz ist im jeweiligen Verfahren ausgenommen.
12. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200056 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 55 Abs. 1bis
1bisAufgehoben
13. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200057
Art. 8 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2
1Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
e. sie müssen über eine elektronische Zustelladresse auf der E-Justiz-Plattform nach dem Bundesgesetz vom ...58 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) verfügen.
2Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
Art. 36a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Personen, die beim Inkrafttreten des BEKJ59 in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, müssen innerhalb von drei Monaten über eine elektronische Zustelladresse auf der E-Justiz-Plattform verfügen.
54SR 351.1
55 SR 172.021
56 SR 830.1
57 SR 935.61
58 SR ...
59 SR ...