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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Art. 87 Abs. 1

1Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihre Zustelladresse auf der E-Justiz-Plattform oder an ihrem Wohnsitz, ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihrem Sitz zuzustellen.

Art. 100 Abs. 3

3Die Strafbehörden führen alle Akten elektronisch. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eigenen.

Art. 102 Abs. 2 und 3

2Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde in der Form einzusehen, in der sie vorliegen. Personen, die mit der Strafbehörde über die E-Justiz-Plattform kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt.

3Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen eine Gebühr eine Kopie der Akten auf Papier verlangen.

Gliederungstitel nach Art. 103

10. Abschnitt: Nutzung der E-Justiz-Plattform

Art. 103a Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des BEKJ sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

Art. 103b Weitergabe der Akten

Soweit nicht zwingende Gründe dagegensprechen, geben die Strafbehörden die Akten über die E-Justiz-Plattform weiter.

Art. 103c Obligatorische elektronische Übermittlung

1Behörden sowie berufsmässig handelnde Rechtsbeistände können den Austausch von Dokumenten mit der Strafbehörde nur über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ29 abwickeln.

2Wer zur Benutzung der Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Strafbehörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt.

3Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

29 SR ...