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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
Art. 133 Bst. g und h
Die Vorladung enthält:
g. das Datum der Vorladung;
h. die Unterschrift des Gerichts, falls die Vorladung auf Papier versendet wird.
Art. 138 Abs. 1
1Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt bei Personen, die nicht über die E-Justiz-Plattform kommunizieren, durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Art. 139 Elektronische Zustellung
Bei Zustellung über die E-Justiz-Plattform gilt die Mitteilung im Zeitpunkt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am siebenten Tag nach der Übermittlung an die Zustelladresse der Adressatin oder des Adressaten.
Art. 143 Abs. 2
2Bei elektronischer Einreichung der Eingabe ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist.
Art. 176 Abs. 2 und 3
2Von den Aussagen können zusätzlich Tonaufzeichnungen angefertigt werden.
3Werden von den Aussagen während einer Verhandlung Tonaufzeichnungen nach Absatz 2 angefertigt, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.
Art. 208 Abs. 1bis
1bisWird von der Zustimmung eine Tonaufzeichnung angefertigt, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Aus der Tonaufzeichnung muss hervorgehen, um welches Verfahren es sich handelt, was der Inhalt der Einigung ist und wer die Zustimmung erteilt. Die Aufzeichnung wird zu den Akten zu genommen.
Art. 209 Abs. 2 Bst. f
2Die Klagebewilligung enthält:
f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde, falls die Klagebewilligung auf Papier versendet wird.