Vorlage

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

2Wer zur Benutzung der Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Strafbehörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt.

3Ausgenommen sind DokumenteAkten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 37d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Andere Personen als nach Artikel 37c Absatz 1 können unter Angabe einer Zustelladresse verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen über die E-Justiz-Plattform abgewickelt wird.

Art. 37e Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 37f Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Die Strafbehörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:

a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.

Art. 37g Elektronische Akteneinsicht

Personen, die mit der Strafbehörde über die E-Justiz-Plattform kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt.

Art. 38 Abs. 1bisund 2bis

1bisDie Einvernahme kann zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

2bisWird die Einvernahme aufgezeichnet, so kann auf die Unterschriften verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

Art. 39 Abs. 1bisund 3

1bisDie Hauptverhandlung kann zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

3Das Protokoll der Hauptverhandlung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Wird die Hauptverhandlung aufgezeichnet, so kann auf die Unterschriften verzichtet werden. Im Übrigen gilt Artikel 38.