Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

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Falls die Lösung einer Pflichtlagerhaltung umgesetzt werde, sei diese durch eine Trägerschaft sicherzustellen. Scienceindustries beurteilt jedoch die Schaffung einer neuen privaten Organisation für zwei ins Pflichtlager aufzunehmende Produkte als unverhältnismässig, ineffizient und daher als nicht zielführend. Stattdessen sollte die Verwaltung der Lagerhaltungskosten und Garantiefonds ab dem ersten Tag der Umsetzung zwingend einer bestehenden und funktionierenden Organisation, wie zum Beispiel Helvecura, réservesuisse oder Carbura, übertragen werden.

Zahlreiche Mitglieder von Sciencindustries haben sich für eine Weiterführung des Sicherstellungsvertrages gemäss Punkt 1.4 des erläuternden Berichtes ausgesprochen. Die Vorteile dieser Option lägen in der Verminderung der administrativen Aufwände beim Bund, der Kosten für den Betrieb einer Organisation und der administrativen Aufwände für die Wirtschaft. Direkte Kosten der Lagerhaltung und das Risiko von Preisfluktuationen beim Bund könnten durch Importabgaben alimentiert werden. Falls eine Pflichtlagerhaltung etabliert wird, beantragt Scienceindutries, den Verordnungstext wie folgt anzupassen (Änderungen sind kursiv dargestellt):

Artikel 2, Lagerpflicht:

Absatz 1:

Wer im Anhang aufgeführtes Ethanol einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist abgabepflichtig. Wer Ethanol beispielsweise als Reaktionsnebenprodukt herstellt, dieses aber nicht aufarbeitet und als Produkt in Verkehr bringt, untersteht nicht den nachfolgend definierten Melde-, Lager- und Abgabepflichten. Im Inland hergestelltes Ethanol gemäss Anhang, ist nicht abgabepflichtig. Die Höhe der vom BWL zu definierenden Pflichtlagermenge wird um den Kapazitätsbetrag der inländischen Produktion verringert.

Absatz 2:

Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete Pflichtlager zur Verfügung stellen kann, wer pro Kalenderjahr mehr als 1’000'000 kg an Waren nach dem Anhang einführt.

Absatz 3:

Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr weniger als 1’000 1'000'000 kg an Waren nach dem Anhang einführt. Wer weniger als 1’000'000 kg jährlich einführt, kann auf freiwilliger Basis ein Pflichtlager führen.

Absatz 4:

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann Lagerpflichtige, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien.

Begründung für die Änderungsanträge zu Artikel 2 Absatz 1 und 3:

Die Begriffe Verbrauch und zum ersten Mal im Inland in Verkehr setzen sind aus Sicht von Sciencindustries nicht sinnvoll. In Anbetracht der Tatsache, dass verbrauchtes respektive im Inland in Verkehr gesetztes Ethanol importiert damit bereits der Abgabe- und/oder Lagerpflicht unterworfen ist, würde die Beibehaltung der beiden Aktivitäten zu einer unnötigen, zusätzlichen Administration seitens der betroffenen Unternehmen führen. Zudem verfüge ein Grossteil der Unternehmen nicht über die entsprechenden