Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten
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senschaft (Heilmittel), die CARBURA (Mineralöl), die Provisiogas (Erdgas) und die réservesuisse genossenschaft (Nahrungs- und Futtermittel). Deren Stellungnahmen sind nachstehend zusammengefasst.
Die Agricura Genossenschaft, die CARBURA, die Helvecura Genossenschaft und die réservesuisse genossenschaft unterstützen die Einführung einer obligatorischen Pflichtlagerhaltung von Ethanol. Die Provisiogas verzichtet ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Frage, ob Ethanol der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden sollte.
Forderung nach einem Garantiefonds und Ablehnung des Sicherstellungsvertrags
Alle bestehenden privaten Trägerschaften lehnen die in der Vernehmlassungsvorlage skizzierte Lösung einer Pflichtlagerhaltung ab und sprechen sich – zum Teil dezidiert – gegen die optionale Möglichkeit aus, die Versorgung von Ethanol mittels einer ständigen Weiterführung des Sicherstellungsvertrags zu gewährleisten. Alle fordern stattdessen, dass die betroffene Wirtschaftsbranche einen Garantiefonds für die Pflichtlagerhaltung von Ethanol bildet. Dessen Verwaltung sowie die Durchführung, Überwachung und Umsetzung der Ethanol-Pflichtlagerhaltung sei einer bestehenden privaten Trägerorganisation zu übertragen oder es sei eine eigene Trägerorganisation zu bilden. Die wirtschaftliche Landesversorgung sei gemäss dem im Landesversorgungsgesetz verankerten Grundsatz Aufgabe der Wirtschaft.
Die CARBURA erwähnt, dass die Beibehaltung dieses Prinzips auch im Administrativuntersuchungsbericht vom November 2020 empfohlen worden sei. Dass Prinzip, dass die wirtschaftliche Landesversorgung Sache der Wirtschaft sei, müsse beibehalten und auch in der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol umgesetzt werden. Dies beziehe sich nicht nur auf die Pflichtlagerhaltung von Ethanol durch die Marktteilnehmer, sondern auch auf die Umsetzung durch die Wirtschaft und nicht, wie im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung aufgeführt, durch den Bund. Gerade aus Sicht "corporate governance" – das BWL wäre Aufsichts-, Bewilligungs-, Rekurs- und Durchführungsstelle in einem – sei dies zwingend. Die CARBURA ist dezidiert der Meinung, dass der Bund sich auf seine Kernaufgaben in der wirtschaftlichen Landesversorgung wie auf die Strategie, das Controlling und die Compliance konzentrieren und die Umsetzung der Wirtschaft überlassen sollte.
Die Provisiogas argumentiert ähnlich. Für die Umsetzung der bestehenden Pflichtlagerhaltung hätten die betroffenen Wirtschaftsbranchen Pflichtlagerorganisationen gegründet, welche die Pflichtlagerhaltung organisieren. Dieser Ansatz sei etabliert und habe sich bewährt. Diese Beurteilung wird auch in der Administrativuntersuchung zur Wirtschaftlichen Landesversorgung vom 18. November 2020 erneut bestätigt. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werde dieser Grundsatz nicht befolgt. Zwar sei die an Pflichtlager zu haltende Menge gering. Dies rechtfertige aber die Delegation der Aufgabe an die Verwaltung nicht. So entspreche die Pflichtlagermenge an Reis zu Speisezwecken in etwa derjenigen an Ethanol, wobei der Reismarkt mit seinen 1'000 Marktteilnehmern und rund 10 Pflichtlagerhaltern heterogener strukturiert sei. Die Finanzierung der Pflichtlager an Reis erfolge über einen Garantiefonds, den alle Marktteilnehmer äufneten. Wenn die Bewirtschaftung der Ethanol-Pflichtlager an das BWL delegiert würde, würde eine im Gesetz verankerte Aufgabe der Wirtschaft direkt vom Bundesamt übernommen, was nicht dem Primat der Wirtschaft in der Umsetzung der Pflichtlagerhaltung entspräche.
Es ist für die CARBURA nicht nachvollziehbar, wieso, anders als bei allen anderen Pflichtlagergütern, die Umsetzung der Pflichtlagerhaltung durch das BWL mittels neu geschaffener Stelle erfolgen soll. Vielmehr seien für die Umsetzung die bestehenden Pflichtlagerorganisationen prädestiniert, die zwar nicht mit dem Lagergut per se, aber dafür mit den Abläufen und nötigen Vorkehrungen für eine effiziente und marktneutrale Pflichtlagerhaltung bestens vertraut seien. Umso mehr, als bei einer Umsetzung innerhalb des BWL die oben erwähnten Governance-Probleme virulent würden. Eine Umsetzung der