Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

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Die Pflichtlagerhaltung, wie im Verordnungsentwurf vorgestellt, ist für den Verband der Schweizerischen Schmierstoffindustrie zu komplex und führt zu höheren Kosten und zu administrativer Mehrbelastung seitens der Unternehmen. Zudem erachtet er es als sehr wichtig, dass die Pflichtlagerhaltung auf freiwilliger Basis geschieht. Firmen, die Ethanol als Pflichtlagerhaltung halten möchten, sollten die Möglichkeit haben, dies freiwillig zu tun. Ein weiteres Anliegen der vom Verband vertretenen Branche ist, dass kein Monopol auf die Haltung von Ethanol entsteht.

Der Verband der Schweizerischen Schmierstoffindustrie hält fest, dass Ethanol in grossen Edelstahltanks gelagert werden oder einen schnellen Umschlag haben müsse. Der Bau von Edelstahltanks nehme Jahre in Anspruch und ziehe erhebliche Investitionen nach sich. Bei lsopropanol, ebenfalls als Desinfektionsmittel einsetzbar, sei die Lagerung einfacher. Hier würde sich eine Überprüfung anbieten, ob allenfalls ein Teil des Pflichtlagers an Ethanol durch eine entsprechende Menge an lsopropanol ersetzt werden könnte. Wie bei anderen Pflichtlagerverordnungen (Lebens- und Futtermittel, Düngemittel, Arzneimittel, flüssige Treib- und Brennstoffe, Erdgas) sehe der Entwurf der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol den Vollzug durch das BWL vor. Der Verband erachtet es als unabdingbar, dass die Verwaltung der Pflichtlagerhaltung durch eine Trägerschaft sichergestellt wird. Wieso für die Umsetzung eine neue Stelle geschaffen werden soll, sei nicht nachvollziehbar und ineffizient. Für die Umsetzung eigneten sich bestehende Pflichtlagerorganisationen, die mit den Abläufen der Pflichtlagerung bestens vertraut sind.

Der Verband der Schweizerischen Schmierstoffindustrie beantragt deshalb, dass die Pflichtlagerhaltung von Ethanol durch eine eigene Pflichtlagerorganisation, die an eine bestehende angeschlossen ist, und nicht durch den Bund realisiert wird.

Der Verband der Schweizerischen Schmierstoffindustrie beantragt, den Verordnungstext analog der Änderungsvorschläge von scienceindustries anzupassen. Die Untergrenze für die Lagerpflicht sollte gemäss dem Verband der Schweizerischen Schmierstoffindustrie bei 100'000 kg liegen (scienceindustries: 1'000'000 kg). Der Verband der Schweizerischen Schmierstoffindustrie äussert sich nicht konkret zu Änderungen im Anhang zum Verordnungsentwurf.

Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte begrüsst das Vorhaben zur Einführung einer Ethanol-Lagerpflicht in der Schweiz. Die aktuelle Pandemie zeige klar auf, dass die strategische Pflichtlagerhaltung die Versorgungssicherheit in der Schweiz im Krisenfall erhöht. Die Auflösung des Ethanol-Vorrats hatte während der COVID-19-Pandemie negative Folgen und führte zu einer drastischen Verknappung dieser Flüssigkeit, welche für die Herstellung von Desinfektionsmitteln notwendig ist. Die FMH ist der Ansicht, dass die Teilrevision der Alkoholgesetzgebung, die zur Auflösung des Ethanollagers führte, eine Fehlentscheidung war und fordert bei künftigen Gesetzesrevisionen zwingend die Durchführung einer Gesundheitsverträglichkeitsprüfung.

3.4. Bestehende Trägerschaften von Garantiefonds für die Pflichtlagerhaltung

Alle fünf bestehenden privaten Trägerschaften, die Garantiefonds für die Pflichtlagerhaltung verwalten, haben im Rahmen der Vernehmlassung eine Stellungnahme eingereicht. Es sind dies die Agricura Genossenschaft (verwaltet Garantiefonds für die Pflichtlagerhaltung von Dünger), die Helvecura Genos-