Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten
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Generaleinfuhrbewilligung für die Einfuhr von Ethanol
Die CARBURA beantragt, die Einfuhr von Ethanol einer Generaleinfuhrbewilligung zu unterstellen. Mit einer Generaleinfuhrbewilligung werde zum einen sichergestellt, dass alle für die Lagerhaltungspflicht massgebenden Mengen erfasst würden. Zum anderen entfalle insbesondere bei der Einfuhr ein mühsames Meldesystem, welches zu administrativen Mehraufwänden bei den Unternehmen führen würde, da die Eidgenössische Zollverwaltung diese Daten der Trägerorganisation direkt liefern würde. Generaleinfuhrbewilligungen seien aus sicherheitspolitischen Gründen mit den WTO-Verträgen der Schweiz vereinbar, wenn sie eine Gleichbehandlung gewährleisten, verhältnismässig, nichtdiskriminierend und leicht zugänglich sind. Eine entsprechend WTO-konforme Umsetzung erfolge bereits heute, beispielsweise bei der CARBURA.
Temporäre Verlängerung der Übergangslösung
Die Agricura und die Helvecura gehen davon aus, dass der bestehende Sicherstellungsvertrag mit der Alcosuisse AG Ende 2021 auslaufe. Demgegenüber werde die Menge, welche jeder Marktteilnehmer an Pflichtlager zu halten habe, basierend auf den periodischen Meldungen an das BWL festgelegt. Eine andere Berechnungsgrundlage sei im Verordnungsentwurf nicht ersichtlich. De facto könnten die wahrscheinlich lagerpflichtigen Marktteilnehmenden erst nach einer gewissen Zeit, nach Vorliegen von Absatzzahlen über eine bestimmte Zeitperiode, zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags aufgefordert werden. Weiter gelte es den Firmen Zeit einzuräumen, die Pflichtlager aufzubauen. Dieser Umstand könne dazu führen, dass Alcosuisse ihre Mengen aus dem Sicherstellungsvertrag verkaufe und erst nach den Berechnungen der neuen Lagerpflicht ein Pflichtlager gemäss Verordnung einrichte. Ohne Pflichtlagerorganisation und Garantiefonds sei es schwierig, die Alcosuisse zu verpflichten, ihre Sicherstellungsware lückenlos, und dies ohne Entschädigungen und Absicherung von Preisrisiken, in ein obligatorisches Pflichtlager zu überführen. Eine solche Verpflichtung würde zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn die anderen Marktteilnehmenden ihre Pflichtlager erst Monate später aufbauen müssten. Deshalb empfehlen die Agricura und die Helvecura die Weiterführung eines Sicherstellungsvertrags für höchstens zwei Jahre als Übergangslösung, weil die Frist bis zum 1. Januar 2022 zu kurz bemessen sein dürfte, um alle organisatorischen Massnahmen rechtzeitig umzusetzen und die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen in Kraft setzen zu können.
Anbieten von Guten Diensten
Die CARBURA bietet aufgrund von Ähnlichkeiten bei den Produkten (Ethanol zu Treibstoffzwecken, welches der Mineraöl-Pflichtlagerhaltung unterstellt ist, und Ethanol zu Nicht-Treibstoffzwecken) gerne die Guten Dienste der CARBURA an im Zusammenhang mit dem Aufbau der Pflichtlagerhaltung, der Einrichtung der Infrastruktur, dem technischem Know-how, der Einrichtung eines Meldewesens, dem Inkasso, dem Vollzug der Verordnung und Weiterem.
Die Provisiogas regt an zu prüfen, ob die Umsetzung dieser Pflichtlagerhaltung an eine bestehende Pflichtlagerorganisation im Mandatsverhältnis übertragen werden könnte. Die Erfahrungen von Provisiogas könnten hier als Beispiel dienen. Damit könnten zusätzliche Administrationskosten vermieden und vom Know-how der réservesuisse genossenschaft profitiert werden.