Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten
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1. Ausgangslage
Auf den 1. Januar 2017 hatte der Bundesrat die für die Privatisierung der Alcosuisse notwendige Teilrevision des Alkoholrechts in Kraft gesetzt. Die Alcosuisse war früher als Profitcenter in die Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) eingegliedert. Der Bundesrat erteilte den Zuschlag, die Alcosuisse Mitte 2018 an die Thommen-Furler AG zu verkaufen. Bis zum Inkrafttreten der Liberalisierung des Ethanolmarktes am 1. Januar 2019 blieb das Monopol für die Einfuhr von Ethanol unverändert bestehen.
Per 1. Januar 2019 entfiel mit dem revidierten Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz; SR 680) das Einfuhrmonopol des Bundes für gebrannte Wasser (> 80 % Vol.). Die Alcosuisse unterhielt bis Ende 2018 ein Lager an Ethanol (im Folgenden auch Ethylalkohol genannt) für rund drei Monate des inländischen Normalbedarfs, um einen zeitnahen Vertrieb sicherzustellen und Schwankungen im Verkauf abzufedern. Mit dem Verkauf und der Privatisierung der Alcosuisse wurde dieses Lager aufgelöst.
Kurz nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 wurde Ethanol in der Schweiz knapp. Um für den weiteren Verlauf der COVID-19-Pandemie eine gewisse Menge Ethanol insbesondere zur Herstellung von Desinfektionsmitteln sicherzustellen, hat das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) im Oktober 2020 mit einem privaten Unternehmen als Übergangslösung einen Sicherstellungsvertrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV; SR 531.11) abgeschlossen. Damit wurde die Versorgung des Landes mit ausreichend Ethanol kurzfristig gewährleistet, um bei einer rasant ansteigenden Nachfrage – insbesondere infolge der COVID-19-Pandemie – die Herstellung von Desinfektionsmitteln und die Versorgung der Pharmaindustrie sicherzustellen. Mit der Übergangslösung wurden 6'000 Tonnen Ethanol aufgebaut. Der Bund sicherte zu, die Lagerhaltungskosten und gegebenenfalls Wertverluste bis Ende 2021 zu decken. Dieser Sicherstellungsvertrag soll ab 2022 durch eine Pflichtlagerhaltung von Ethanol gemäss Artikel 7ff. des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531) abgelöst werden.
Der Bundesrat hat am 19. März 2021 das WBF beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist endete am 29. Juni 2021. In diesem Bericht werden die eingegangenen Stellungnahmen zusammengefasst.
2. Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage
Der Bundesrat beabsichtigt den Aufbau einer Pflichtlagerhaltung an Ethanol auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes. An Pflichtlager gelegt werden sollen insgesamt 10’000 Tonnen Ethanol. Die Lagerhaltung soll sich dabei auf die beiden Konzentrationen Ethanol absolut (Ph Eur) und Ethanol 96 % (V/V) (Ph Eur/USP/BP) beschränken. Mindestens 25 % der gesamten Pflichtlagermenge sollen dabei auf die höhere Konzentration Ethanol absolut (Ph Eur) entfallen. Die Spezifikationen stützen sich auf Arzneimittelbücher und definieren den Reinheitsgehalt für die Herstellung von Arzneimitteln. Die beiden spezifizierten Qualitäten decken fast alle Verwendungszwecke, insbesondere auch die von der wirtschaftlichen Landesversorgung fokussierten, ab.
Während der 1. Welle der COVID-19-Pandemie und des dadurch verursachten Desinfektionsmittelbedarfs war der Absatz an Ethanol um bis zu 65 % höher als in den Vorjahren. Dies reichte jedoch nicht,