Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

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um die Nachfrage vollumfänglich abzudecken. Ohne die zu Beginn der Pandemie noch bestehenden Lager der Alcosuisse (etwa zwei Monate des Normalbedarfs) und die noch möglichen Importe wäre es zu sehr problematischen Versorgungssituationen bis hin zu Produktionseinstellungen gekommen.

Die vorgesehene Pflichtlagermenge sowie deren Aufteilung in die beiden Produkte wurden definiert aufgrund der aktuellen Struktur des Ethanol-Marktes in der Schweiz und der prioritären Verwendungszwecke, welche die Pflichtlagerhaltung abdecken soll. Als systemrelevant eingestuft werden die Produktion von Desinfektionsmitteln, der Gesamtbedarf des Gesundheitswesens, die Medikamentenherstellung sowie teilweise die Lebensmittelherstellung und die chemische Industrie (z.B. die Produktion von Zwischenprodukten und Vitaminen).

Gemäss dem Verordnungsentwurf muss Pflichtlager anlegen, wer Waren gemäss der Definition der Zolltarifnummern 2207.1000 (undenaturiertes Ethanol) oder 2207.2000 (denaturiertes Ethanol) importiert, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringt. Davon ausgenommen ist Ethanol, das als Treibstoff (sog. Bioethanol) oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird (Schlüssel 922, 923 und 990 zu den Zolltarifnummern 2207.1000 und 2207.2000). Damit die Lagerpflichtigen erfasst werden können, müssen diejenigen, die Ethanol gemäss der Definition der Zolltarifnummern 2207.1000 oder 2207.2000 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, das BWL unverzüglich darüber informieren. Die Lagerpflicht entsteht erst, wenn pro Kalenderjahr mehr als 1000 kg dieser Waren in Verkehr gebracht werden. Dies hat zur Folge, dass auch Unternehmen in die Pflichtlagerhaltung eingebunden werden, die für ihren betrieblichen Bedarf anderes Ethanol als die Pflichtlagerqualitäten Ethanol absolut (Ph Eur) oder Ethanol 96 % (V/V) (Ph Eur/USP/BP) benötigen. Im Pflichtlagervertrag kann jedoch vorgesehen werden, dass Pflichtlagerhalter das Recht haben, ihre Lagerpflicht einem Dritten zu übertragen. Dies gibt den lagerpflichtigen Unternehmen die Möglichkeit, die Pflichtlagerware durch andere Firmen, die beispielsweise in ihrem üblichen Geschäft Ethanol absolut (Ph Eur) oder Ethanol 96 % (V/V) (Ph Eur/USP/BP) verwenden und deshalb einfacher umschlagen können, halten zu lassen.

3. Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1. Kantone

25 Kantone haben Stellungnahmen eingereicht. Alle befürworten grundsätzlich eine Vorratshaltung von Ethanol. Einige Kantone haben Anmerkungen zur vorgesehenen Ausgestaltung der Pflichtlagerhaltung gemacht. Diese sind nachstehend aufgeführt.

Administrativer Aufwand

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hält fest, dass gemäss den Vernehmlassungsunterlagen künftig 30 bis 50 lagerpflichtige Unternehmen zu überwachen wären und dafür eine zusätzliche 100-Prozent-Stelle für das BWL zur Wahrnehmung der neuen Aufgabe vorgesehen ist. Aus Sicht des Kantons Appenzell Ausserhoden gilt es, diese Prognose nochmals kritisch zu überprüfen. Er geht davon aus, dass in der Anfangsphase der Mehraufwand nicht unerheblich sein, danach aber markant abnehmen wird.