Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

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könne ebenfalls davon ausgegangen werden, dass diese gegeben sei. Denn die Vorhaltung von Produktionskapazitäten sei mindestens ebenso kostenaufwändig wie die Lagerung von Ethanol.

Die Alcosuisse AG und die Thommen-Furler AG verlangen zudem, im Rahmen eines Garantiefonds festzulegen, dass jährlich rund 300 Tonnen Ethanol aus inländischer Produktion in das Pflichtlager zu fliessen haben. Dieses Ethanol solle dabei zwingend GMP (Good Manufacturing Process: entspreche einer Herstellbewilligung der Swissmedic für medizinische Wirkstoffe) zertifiziert und damit für den Einsatz als medizinischer Wirkstoff von der Swissmedic freigegeben sein. Der Preis für das inländische Ethanol müsse die Produktionskosten plus eine Marge von maximal 10 % decken. Inländische Produktionskapazitäten seien aufgrund der Kostenstruktur, der hohen Regulierungsdichte in der Schweiz sowie mangelnder Skaleneffekte gegenüber ausländischen Produktionen stark benachteiligt

Die Alcosuisse AG und die Thommen-Furler AG fordern, die Untergrenze für die Lagerpflicht aufzuheben. An der Lagerpflicht für alle Ethanolqualitäten, die unter den Zolltarifnummern 2207.1000 und 2207.2000 fallen, sei zwingend festzuhalten. Die vorgeschlagene Untergrenze würde zu massiven Wettbewerbsverzerrungen mit unabsehbaren Folgen führen. Mit der von Alcosuisse AG und die Thommen-Furler AG vorgeschlagenen Umsetzungsvariante eines Garantiefonds seien alle Importe der Importgebühr zu unterstellen, und zwar ohne Mindestgrenze. Es wird betont, dass es auch sonst keine Ausnahmen von der Lagerpflicht geben dürfe, insbesondere nicht bezüglich Qualität. Eine Befreiung von minderwertigen Ethanolqualitäten würde einen nicht zu kontrollierenden mannigfaltigen Missbrauch fördern.

Die B. Braun Medical AG ist der Auffassung, dass die Pflichtlagerhaltung von Ethanol eine Aufgabe des Bundes und nicht der Privatwirtschaft ist. Eine Umsetzung gemäss der neuen Verordnung wäre für das Unternehmen weder tragbar noch sinnvoll. Jeder Marktteilnehmende, der Ethanol verwendet, sollte lagerpflichtig werden, auch wenn der Verbrauch unter 1’000 kg liege. Nur so könne eine faire Wettbewerbssituation erreicht werden. Die komplette inländische Produktion mit den zwei Ethanoltypen soIIte in das Gesetz integriert werden. Anstelle eines Pflichttageraufbaus jedes einzelnen Marktteilnehmenden sollte die komplette Verantwortung auf die Genossenschaft Helvecura übertragen werden. Hier sollten auch diese beiden Ethanoltypen integriert werden. Helvecura wäre so für den Aufbau und Unterhalt des Pflichtlagers zuständig. Die Marktteilnehmenden könnten die Mehrkosten entsprechend einfacher in den Produktpreis integrieren. Helvecura könnte die kompletten 10'000 Tonnen Pflichtlager ausschreiben, so dass dies nicht jeder Marktteilnehmende selbst tun müsste. Aus ökologischer Sicht sei es nicht sinnvoll, wenn die Marktteilnehmenden selbst Tanklager aufbauen und unterhalten müssten.

Bacardi International Limited / TRADALL SA teilt mit, dass sie keine Lagerkapazitäten für die Pflichtlager hätten. Die Firma müsste deshalb ihre Verpflichtung an einen Dritten übertragen.

Die Brenntag Schweizerhall AG hält fest, dass nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass nach Jahrzenten des Bundesmonopols die benötigte Infrastruktur für eine Pflichtlagerhaltung auf dem freien Markt nicht vorhanden ist. Lagerverträge oder Verpflichtungen dürften keine Verschiebung des freien Marktes oder die Förderung zur Etablierung eines Monopolisten mit sich bringen. Die Pflichtlagerhaltung müsse mit Bedacht verabschiedet werden und dürfe zu keiner Benachteiligung einzelner Marktteilnehmer führen. Brenntag Schweizerhall AG unterstützt die Stellungnahme der scienceindustries, der Wirtschaftsverband Chemie Pharma Life Sciences, vollumfänglich (scienceindustries erachtet die Weiterführung von Sicherstellungsverträgen mit interessierten Unternehmen als die besser geeignete Option).

Chemie Brunschwig AG hat in den Jahren 2019 und 2020 denaturiertes und undenaturiertes Ethanol eingeführt. Dieses wurde zum allergrössten Teil in Forschungslaboren der Life-Science Branche und in Universitäten in der Grundlagenforschung benötigt. Die Ware werde in der Regel in Flaschengrössen von 5 Litern oder kleiner von den Kunden erworben. Ein Karton enthalte vier bis sechs Flaschen und