Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten
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Spirit Suisse ist der Auffassung, dass Artikel 3 Absatz 1 (Lagerpflichtige, die Ethanol nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen das BWL unverzüglich darüber informieren) nicht nötig ist, wobei zwischen Vorlage und Bericht eine Differenz bestehe. Der Bericht spreche von hergestelltem Ethanol, die Vorlage von im Inland in Verkehr bringen. Letzteres gehe über ersteres hinaus. Von der Logik her könne es höchstens um im Inland hergestelltes Ethanol gehen. Aber auch hier sei die Meldepflicht unnötig. Die Zollverwaltung besitze nicht nur Importdaten, sondern über die Konzessionen, Bewilligungen und das Alkoholsteuersystern weitere Daten. Damit mache es keinen Sinn, wenn sich die Privatwirtschaft beim BWL meIden sollte.
Zu Artikel 4 bezweifelt Spirit Suisse, dass dieser bei Streitigkeiten eine genügende Rechtsgrundlage bildet. Auch ohne das sei eine Festlegung von Details im Sinne von Transparenz sinnvoll und nötig. Es wurden einige Beispiele dazu aufgeführt:
Nach welchen Kriterien würden die obligatorischen Mengen auferlegt oder verteilt?
Prozentual nach den die Pflicht auslösenden Mengen?
Wird Ethanol in Brennereien abgelagert oder zu welchem Preis wird es verkauft?
Was sind die Sicherheitsbeschränkungen?
Was sind die qualitativen Kriterien für die Lagertanks?
Bei der Finanzierung stellt Spirit Suisse fest, dass dies Angelegenheit der Privatwirtschaft sei. Nur wer befehle, der müsse zahlen und das sei der Bund. Neben den eigentlichen Lagerkosten gäbe es das gebundene Kapital. Auch wenn das über Garantien abgedeckt werden könne, blieben bei einem Kredit die Zinsen. Wieso solle der Lagerhalter dafür zahlen, wenn er ohnehin über die Alkoholsteuer belastet werde? Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Alkoholsteuer das übernehme. Zu den Lagerkosten zähle auch der Lagerschwund.
Spirit Suisse stellt die Frage, was passieren würde, wenn ein Pflichtlagerhalter die qualitativen Voraussetzungen für die Lagertanks nicht erfüllt oder zu wenig Tanks hat? Müsste er dann zwangsinvestieren? Auch die Preisschwankungen könnten nicht einfach auf den Pflichtlagerhalter überwälzt werden. Genauso stellten sich Fragen in Zusammenhang mit der Alkoholsteuer. Und damit auch mit der Übereinstimmung mit dem Abrechnungsmodus.
Aus Sicht von Spirit Suisse sollten diese Punkte mit den Betroffenen eingehend geklärt und vor allem eine staatliche Finanzierung zumindest über die Alkoholsteuer angedacht werden.
Der Verband der Schweizerischen Schmierstoffindustrie hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Einführung eines Pflichtlagers für Ethanol. Sowohl die Pflichtlagerhaltung wie auch die Realisierung mittels eines Sicherstellungsvertrages erachtet er als geeignet, um die Versorgungssicherheit von Ethanol zu gewährleisten. Es ist ihm jedoch ein grosses Anliegen, dass die Umsetzung der Versorgungssicherheit von Ethanol zu keiner Wettbewerbsverzerrung führt und der administrative Aufwand für betroffene Unternehmen sowie deren Kosten in Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung gering sind, um die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der ausländischen Konkurrenz aufrecht erhalten zu können.