Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten
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Anmerkungen von scienceindustries zum Anhang
Gemäss erläuterndem Bericht sollen zwei Qualitäten von Ethanol der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden (Ethylalkohol, denaturiert oder undenaturiert, nicht zur Verwendung oder Herstellung von Treibstoffen). Die vorgesehene Pflichtlagermenge sowie deren Aufteilung in die beiden Produkte wurden definiert aufgrund der aktuellen Struktur des Ethanol-Marktes in der Schweiz und der prioritären Verwendungszwecke, welche die Pflichtlagerhaltung abdecken soll. Als systemrelevant eingestuft werden die Produktion von Desinfektionsmitteln, der Gesamtbedarf des Gesundheitswesens, die Medikamentenherstellung sowie teilweise die Lebensmittelherstellung und die chemische Industrie (zum Beispiel die Produktion von Zwischenprodukten und Vitaminen). Diese Argumentation ist nachvollziehbar und zielführend. Die Zolltarifnummern haben laut Tares folgende Warenbezeichnungen:
- - 2207.1000 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
- - 2207.2000 Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
Aus Sicht von scienceindustries ergeben sich daraus zwei Optionen:
- Option 1: Es werden nur die im erläuternden Bericht erwähnten zwei Qualitäten (Ethanol absolut (Ph Eur) und Ethanol 96 % (V/V) (Ph Eur/USP/BP) der Pflichtlagerhaltung und somit auch gegebenenfalls der Abgabepflicht unterworfen.
- Option 2: Sämtliche Einfuhren von undenaturiertem und denaturiertem Ethylalkohol werden der Pflichtlagerhaltung und/oder somit auch gegebenenfalls der Abgabepflicht unterworfen.
Beide Optionen hätten ihre Vor- und Nachteile.
Würde Option 1 gewählt, müsste zur Identifikation ein neuer Schlüssel in der Zolltarifstruktur eingeführt werden, um die Einfuhren entsprechend identifizieren zu können. Nachteilig wäre, dass der Kreis der Beitragszahler kleiner würde. Folge davon wäre eine höhere Kostenbeteiligung dieser Unternehmen an den Pflichtlagerkosten. Zudem würde diese Option ein gewisses Missbrauchspotential bedeuten und einen höheren Kontrollaufwand nach sich ziehen. Auf der anderen Seite müssten jedoch diejenigen Unternehmen, die die beiden Qualitäten nicht importieren, keine höheren Preise durch die zusätzlichen Abgaben bezahlen
Option 2 würde sämtliche undenaturierte und denaturierte Ethylalkohole, die importiert werden, der Abgabepflicht zugunsten der Lagerpflicht unterwerfen, die Bemessung der Abgabe würde damit vereinfacht, jedoch würden damit auch die Unternehmen, die keine der beiden Qualitäten (Ethanol absolut (Ph Eur) und Ethanol 96 -% (V/V) (Ph Eur/USP/BP) importieren, durch die Abgabe- oder Lagerpflicht belastet. Die Importeure der beiden Qualitäten würden andererseits entsprechend entlastet, da sich die Kosten auf eine höhere Anzahl Unternehmen verteilen.
scienceindustries spricht sich für die Umsetzung der Option 2 aus. Damit einhergehend sind im Anhang die beiden Qualitäten (Ethanol absolut (Ph Eur) und Ethanol 96 % (V/V) (Ph Eur/USP/BP) als der Pflichtlagerhaltung unterstellte Güter aufzunehmen. Abgabepflichtig sind die Zolltarifnummern 2207.1000 und 2207.2000 gemäss Zolltarifstruktur – ausgenommen von der Abgabepflicht wären Ethylalkohole zur Verwendung oder Herstellung von Treibstoffen.
Begründung: Aus Sicht von scienceindustries wird somit die Gleichbehandlung der Unternehmen sichergestellt, die die entsprechenden Qualitäten importieren und eine Ungleichbehandlung aller anderen Unternehmen verhindert.