Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Lagerkapazitäten. Dementsprechend müsste die Lagerpflicht an Dritte ausgelagert werden, die mit Verträgen abgesichert werden müsste. Damit einhergehende Pflichten (Monitoring) führten zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand. Zudem würde dies zu Pflichtlagern innerhalb der Verkaufskette führen. Die Herstellung von Ethanol in der Schweiz sei von der Abgabepflicht zu befreien, da die vorhandene Produktionskapazität ja bereits wesentlich zur Versorgungssicherheit beiträgt. Es sei deshalb logisch, dass die festzulegende Pflichtlagermenge mindestens um die vorhandenen Produktionskapazitäten verringert wird und somit grundsätzlich kostenneutral erfolge.
Begründung für die Änderungsanträge zu Artikel 2 Absatz 2:
Die Streichung von Absatz 2 ergibt sich für scienceindustries aus der Streichung des Teils "zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt". Der neue Absatz 2 trage dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Unternehmen, die über dem Schwellenwert von 1’000'000 kg Ethanol importierten oder herstellten, die Möglichkeit hätten, entsprechende Lager zur Verfügung zu stellen.
Begründung für die Änderungsanträge zu Artikel 2 Absatz 3:
Ein Grenzwert von 1'000 kg wird als zu gering beurteilt, da er bei vielen Unternehmen zu einem unnötigen administrativen Aufwand führe. scienceindustries erachtet eine Erhöhung auf 1’000'000 kg deshalb als sinnvoll. Zudem sollte auch Unternehmen, die unter dem neuen Schwellenwert liegen würden, die Möglichkeit geboten werden, auf freiwilliger Basis ein Pflichtlager führen zu können.
Begründung für die Änderungsanträge zu Artikel 2 Absatz 4:
Mit dem neu formulierten Absatz 2 wird gemäss sciensindustries der vorgeschlagene Text in Absatz 4 obsolet.
Artikel 3, Meldepflichten
Absatz 1:
Unternehmen, die Ethanol nach dem Anhang herstellen und/oder zum ersten Mal insgesamt über 1'000'000 kg pro Jahr importieren, müssen die zuständige Pflichtlagerorganisation innerhalb von 3 Monaten darüber informieren im Inland in Verkehr bringen, müssen das BWL unverzüglich darüber informieren.
Absatz 2:
Sie müssen der zuständigen Pflichtlagerorganisation jährlich periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Güter Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
Begründung für die Änderungsanträge zu Artikel 3 Absatz 1:
Die Anpassungen dienten der Präzisierung. Zudem erachtet scienceindustries eine Meldepflicht alle drei Monate als zielführend, um eine gewisse Flexibilität sicherzustellen und so den administrativen Aufwand auf beiden Seiten zu minimieren. Ziel der Formulierung sei die Identifizierung möglicher Pflichtlagerhalter. Aus Sicht von scienceindustries sei es jedoch nicht erforderlich, dass sich Importeure kleinerer Mengen an Ethanol beim BWL melden. Die Abgaben können direkt im Rahmen der Einfuhrzollanmeldung erhoben werden.
Begründung für die Änderungsanträge zu Artikel 3 Absatz 2: