Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

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werde in dieser Form an die Kunden versandt. In Flaschenform eigne sich Ethanol nicht als Lagerartikel für Pflichtlager, da der Inhalt im Verhältnis zum erforderlichen Lagerplatz zu voluminös sei. Chemie Brunschwig sei nicht befugt, jegliche Art von Umfüllungen in Eigenregie am Sitz der Gesellschaft durchzuführen, sondern nur fertig verpackte Einheiten weiterzuverkaufen. Chemie Brunschwig AG erachtet eine Lagerung als aufwändig, heikel und bei unsachgemässer Behandlung problematisch. Eine Pflichtlagerhaltung sollte sich auf Container beschränken, die einfach zu transportieren und zu lagern sind.

Nach Auffassung der Coop Genossenschaft erfordert die derzeitige und zukünftige Versorgungslage grundsätzlich keine Pflichtlagerhaltung für Ethanol. Eine allfällige Pflichtlagerhaltung dürfe für die Unternehmen nur äusserst geringe Mehrkosten verursachen, weder preistreibend noch wettbewerbsverzerrend wirken und Schweizer Hersteller von ethanolhaltigen Produkten gegenüber Importeuren solcher Fertigprodukte nicht benachteiligen. Die Lagerpflicht sei deshalb zu beschränken auf die Einfuhr und Herstellung von Ethanol als Rohstoff. Es müsse vermieden werden, dass kurzfristige und nicht umsetzbare Regulierungen aufgestellt würden.

Die Coop Genossenschaft lehnt die direkte Verpflichtung der Importeure und Hersteller zur dezentralen Lagerhaltung hingegen kategorisch ab, da sie mit hohen Sicherheitsauflagen verbunden wäre und bei den betroffenen Firmen unverhältnismässig hohe Investitionskosten auslösen würde. Kleinere Unternehmen wären gezwungen, Ethanol wieder in der Schweiz zu kaufen, was den Wettbewerb erheblich verzerren würde. Zudem wäre eine dezentrale Pflichtlagerhaltung auch mit erhöhter Bürokratie verbunden, da alle pflichtlagerhaltenden Firmen periodisch meIden müssten, wieviel Ethanol in welcher Qualität an Lager gehalten wird.

Die Coop Genossenschaft bevorzugt grundsätzlich eine Lagerhaltung durch den Bund oder eine beauftragte Institution. Dies leite sich ab aus der Historie mit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung und nach der Schaffung der Übergangslösung bestehe das Pflichtlager heute bereits. Falls die Lagerhaltung durch den Bund oder eine beauftragte Institution nicht zum Zug komme, befürwortet Coop einen Garantiefonds. Dabei stelle sich aber die Frage der Kostenüberwälzung. Wenn die Kosten an die Firmen überwälzt würden, welche Ethanol importieren, führte das zu höheren Produktkosten für Schweizer Hersteller in der Lieferkette. Das wiederum verursachte zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Importeuren von Fertigprodukten oder für Hersteller, welche Ihre Produkte exportieren. Dies sollte in jedem Fall bei der Wahl einer Garantiefondsvariante so gelöst werden, dass Schweizer Produzenten nicht benachteiligt würden. Coop fordert, dass die Schweizer Hersteller von ethanolhaltigen Produkten grundsätzlich von der Lagerpflicht oder von Leistungen in einen Garantiefonds ausgenommen werden. Sie sind andernfalls gegenüber Importeuren derselben Produkte auf dem Markt stark benachteiligt und es besteht ein hoher Anreiz, die Produktion ins Ausland zu verlagern. Gegebenenfalls wäre der Schwellenwert auf null zu senken, um die Kosten gerecht zu verteilen.

Zu definieren ist aus Sicht der Coop Genossenschaft, welche Qualitäten von Alkohol der Pflichtlagerhaltung zu unterstellen sind. Derzeit werde die Frage geklärt, ob es aus Sicht der Armeeapotheke nicht ausreichend wäre, wenn man sich für die Pflichthalterlagerung für Ethanol nur auf die Qualität Ethanol absolut (Ph Eur) beschränken würde. Da die Zeit bis Anfang 2022 sehr knapp bemessen ist, fordert die Coop Genossenschaft zudem, die bestehende Zwischenlösung mit dem Sicherstellungsvertrag zumindest um zwei Jahre zu verlängern.

Die DC DruckChemie Schweiz AG hat normal keine Verwendung für die Form von Ethanol. Die Firma bezieht sich auf die Option zur Weiterführung des Sicherstellungsvertrags und geht davon aus, dass sie nicht unter die Lagerhaltungspflicht fallen würde.