Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten
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Temporäre Verlängerung der Übergangslösung
Der Kanton Jura ist der Auffassung, dass die Umsetzung der zur Vernehmlassung vorgelegten Pflichtlagerlösung nicht wie vorgesehen ab dem 1. Januar 2022 erfolgen kann. Er verlangt daher, die aktuelle Lösung der Bevorratung mittels Sicherstellungsvertrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der VWLV um maximal zwei Jahre zu verlängern.
Begründung für Aufhebung der Vorratshaltung
Die Kantone Solothurn und Tessin sowie die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr drücken ihr Erstaunen aus, dass der Bundesrat mit dem auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen teilrevidierten Alkoholgesetz grundsätzlich auf die Pflichtlagerhaltung von Ethanol verzichtete, nur um fünf Jahre später – nach Eintreten einer Notlage – im gegenteiligen Sinne zu reagieren. Die Vorratshaltung an Ethanol wurde aufgegeben, obwohl mit dem Erscheinen von Epidemien beziehungsweise Pandemien jederzeit zu rechnen sei. Dies sei in den vergangenen Jahren mehrfach deutlich geworden (SARS-Virus 2002, Vogelgrippe 2003, Schweinegrippe 2009, MERS-Virus 2012). Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz habe wiederholt auf die hohe Eintretenswahrscheinlichkeit von Epidemien und Pandemien hingewiesen und 2008 mit einer nationalen Gefährdungsanalyse im Bereich Katastrophen und Notlagen die Grundlagen für die vorsorgliche Planung und Ereignisvorbereitung erarbeitet. Im Jahr 2012 habe das BABS zwölf Gefährdungen detailliert analysiert und zusammen mit Expertinnen und Experten von Bund, Kantonen, Gemeinden, Wirtschaft und Wissenschaft die Risikopotenziale eruiert. Epidemien und Pandemien seien dabei stets mit hoher Eintretenswahrscheinlichkeit und Auswirkung erschienen.
Die Kantone Luzern und Solothurn sowie die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr bitten das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, die Begründung und die Rolle der involvierten Bundesämter beim Entscheid für eine Aufhebung der Lagerhaltung an Ethanol zu prüfen und den Kantonen darüber zu berichten. Dies vor dem Hintergrund, dass in Artikel 102 der Bundesverfassung festgehalten ist, der Bund habe die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, unter anderem in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag.
Prüfung einer grösseren Lagermenge
Der Kanton St Gallen bezweifelt, ob die vorgesehene Deckung an Ethanol von ungefähr drei Monaten des Normalbedarfs ausreichend ist. Ohne die bestehenden Lager von Alcosuisse wäre es zu Beginn der Epidemie zu problematischen Versorgungssituationen bis hin zu Produktionseinstellungen gekommen. Der Kanton St. Gallen schlägt deshalb vor, eingehend zu prüfen, ob die Ethanol-Pflichtlager statt drei neu vier Monaten des Normalbedarfs entsprechen sollen.
Der Kanton Jura stellt in Frage, ob die vorgesehene Pflichtlagermenge bei einer längeren Krise ausreichen würde und inwieweit die inländische Produktion in einem solchen Fall die Versorgungslücke decken könnte. Er regt an, diese Frage mit den in diesem Wirtschaftszweig tätigen Unternehmen (u.a. Alcosuisse) zu prüfen.
Weitere Anmerkungen der Kantone
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden weist darauf hin, dass es auch andere Alkohole gibt, welche zur Herstellung von Desinfektionsmitteln mindestens gleich gut geeignet sind wie Ethanol. Insbesondere Propanol (lsopropylalkohol) werde in der Industrie ebenfalls in sehr grossen Mengen verwendet. Eine