Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

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Zusammenfassung

In den meisten Stellungnahmen wird eine Vorratshaltung von Ethanol im Grundsatz befürwortet. Die gemäss der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Art der Pflichtlagerhaltung wird hingegen von fast allen, die näher auf die operative Ausgestaltung der Lagerhaltung eingehen, abgelehnt oder zumindest in Frage gestellt. Bevorzugt wird stattdessen einerseits die Weiterführung des Sicherstellungsvertrags oder eine ähnliche Lösung und anderseits eine Pflichtlagerhaltung mit einem Garantiefonds.

Für eine Weiterführung des Sicherstellungsvertrags werden von Unternehmen, Verbänden, vom Kanton Zug sowie von der SP insbesondere folgende Argumente vorgebracht: Ein Sicherstellungsvertrag oder eine ähnliche Lösung ist im Vergleich zur Pflichtlagerhaltung weniger komplex. Die aus der Lagerhaltung entstehenden Aufwände sind deshalb für den Bund sowie für die Wirtschaft im Vergleich zur Pflichtlagerhaltung deutlich tiefer. Es werden bei Weitem nicht so viele Unternehmen in die Lagerhaltung einbezogen. Zudem fallen keine Kosten für den Betrieb einer optional zu schaffenden Garantiefondsorganisation an. Anders als mit einer Pflichtlagerhaltung gibt es keine Marktverzerrungen. Inländische Verarbeiter von ethanolhaltigen Produkten werden gegenüber Importeuren nicht benachteiligt und es gibt keine Ungleichbehandlung zwischen im Inland tätigen lagerpflichtigen und nicht lagerpflichtigen Unternehmen. Einige Stellungnehmende äusserten die Befürchtung, dass eine Pflichtlagerhaltung mit Garantiefonds zu einer nicht erwünschten Festigung der Quasi-Monopol-Stellung des einzigen Unternehmens mit ausreichenden Lagerkapazitäten führen würde.

Eine Pflichtlagerhaltung mit einem Garantiefonds wird insbesondere von Unternehmen, Verbänden, Kantonen und der SVP bevorzugt, welche damit die inländische Ethanolproduktion, die auf inländischen Rohstoffen basiert, fördern möchten. Sie fordern, dass jährlich zwingend je 300 Tonnen reiner Obstbrand sowie Ethanol aus anderer inländischer Produktion (z.T. auf Basis von Zuckerrüben) in das Pflichtlager fliessen. Dabei müsse die Entschädigung des Garantiefonds an die inländischen Produzenten deren Produktionskosten sowie eine Marge von maximal 10 % decken. Die inländische Ethanolproduktion soll zudem von der Lagerpflicht bzw. der Beitragspflicht an einen Garantiefonds befreit sein. Weiter wird verlangt, die Untergrenze für die Lagerpflicht aufzuheben, um grössere Unternehmen gegenüber kleineren nicht zu benachteiligen. Die Verwaltung des Garantiefonds soll zur Verringerung der Verwaltungskosten einer Organisation, die bereits Pflichtlager-Garantiefonds in anderen Wirtschaftszweigen verwaltet, übertragen werden. Mehrere schlagen zudem vor, die im Rahmen der Vernehmlassung vorgesehene Pflichtlagermenge um die mit zwei multiplizierten vorhandenen inländischen Produktionskapazitäten zu reduzieren, um mit dieser Einsparung die Förderung der einheimischen Produktion zu finanzieren. Ebenfalls für die Schaffung eines Garantiefonds sind alle fünf bestehenden Organisationen, die Pflichtlager-Garantiefonds für andere Wirtschaftszweige führen. Sie argumentieren, dass die wirtschaftliche Landesversorgung gemäss dem im Landesversorgungsgesetz verankerten Grundsatz Aufgabe der Wirtschaft sei. Eine Organisation hat beantragt, die Einfuhr von Ethanol einer Generaleinfuhrbewilligungspflicht zu unterstellen, um die Erfassung der Lagerpflichtigen zu vereinfachen.

Mehrere Kantone bitten um eine Begründung, warum im Rahmen der Liberalisierung des Alkoholmarktes die vom Bund früher sichergestellte Vorratshaltung von Ethanol aufgehoben wurde. Verschiedentlich wird in den Stellungnahmen das vorgesehene Ausmass der Lagerhaltung hinterfragt. Mehrmals wird erwähnt, dass der bis Ende 2021 laufende Sicherstellungsvertrag um zwei Jahre verlängert werden sollte, da es mehr Zeit brauche, um die neue Verordnung über die Ethanolpflichtlagerhaltung umzusetzen. Ein paar Stellungnahmen weisen darauf hin, dass neben Ethanol auch andere Produkte zur Herstellung von Desinfektionsmitteln geeignet wären. Einige sind der Auffassung, dass eine Lagerhaltung von zusätzlichen Komponenten für die Herstellung sowie die Distribution von Desinfektionsmitteln prüfenswert wäre.