Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht

Die Distona AG teilt mit, dass sie keine Möglichkeit habe, flüssige Produkte in Tanklagern zu halten. Eine Lagerhaltung des Ethanols wäre für die Distona AG daher nicht möglich. Das Errichten eines Tanklagers wäre mit erheblichen Risiken verbunden, da der Schweizer Markt in einem Quasi-Monopol feststecke und die Distona AG keine Möglichkeiten habe, diese Monopolstellung anzugreifen.

Die DuPont Specialty Products Operations Sàrl führt aus, dass eine Lagerpflicht aus ihrer Sicht mit einem sehr hohen administrativen Aufwand verbunden wäre. Sie bevorzugt daher die Option „Weiterführung Sicherstellungsvertrag“ und geht auch von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen dieser Option aus.

Die Givaudan Suisse SA spricht sich für die Option der Weiterführung des Sicherstellungsvertrags und gegen eine Lagerhaltung vor Ort beim Unternehmen aus. Eine Lagerhaltung vor Ort würde bedeutende Einschränkungen für das Unternehmen nach sich ziehen.

Die Halag Chemie AG hinterfragt die Notwendigkeit eines Pflichtlagers. Aus ihrer Sicht könnten die legitimen Ziele auch anders erreicht werden. Einige grössere, globale Ethanol-Produzenten hätten begonnen, ihre Produktionskapazitäten durch Neubauten zu erhöhen. Weiter hätten viele Betriebe ihre lokalen alkoholbasierten Desinfektionsmittel-Bestände deutlich erhöht. Die im Frühjahr 2020 erlassene "Allgemeinverfügung Alkohole" habe eindrücklich gezeigt, dass durch gesetzliche Lockerungen relativ rasch weitere hochwertige Ethanol-Ressourcen verfügbar gemacht werden könnten. Gerade für Händedesinfektionsmittel könne auch Ethanol aus Alternativquellen verwendet werden, ohne dass die Desinfektionswirkung beeinträchtigt werde. Bei der Herstellung von Hände- und Oberflächendesinfektionsmittel könne zudem alternativ auf Wirkstoffe wie etwa 2-Propanol oder n-Propanol gewechselt werden. In der Lebensmittelindustrie seien diese Wirkstoffe sogar deutlich weiterverbreitet als Ethanol.

Falls eine Lagerpflichthaltung unumgänglich sei, präferiert die Halag Chemie AG die bereits angewandte Übergangslösung mit dem Sicherstellungsvertrag. Die Kosten für die Lagerhaltung und Administration könnten beispielsweise durch einen Aufschlag der Ethanol-Steuer finanziert werden. Vorstellbar wäre auch ein Garantiefonds, da es bestehende und gut funktionierende Pflichtlagerorganisationen wie réservesuisse oder Agricura gebe.

Für die Lonza Solutions AG ist die Umsetzung gemäss Vernehmlassungsvorlage weder finanziell tragbar noch sinnvoll. Die Pflichtlagerhaltung von Ethanol erachtet sie als Aufgabe des Bundes. Die Pflichtlagerhaltung solle in Zusammenarbeit mit dem Bund durch Unternehmen, welche bezüglich Pflichtlagerung über Kenntnisse und notwendige Infrastrukturen verfügen, erfolgen. Die entstehenden Zusatzkosten könnten mittels Garantiefonds oder Preisanpassungen durch sämtliche Ethanol-Bezüger, unabhängig von Mengen, gedeckt werden.

Die OQEMA AG hält fest, dass durch die Privatisierung der Alcosuisse eines der letzten staatlichen Monopole in der Schweiz abgeschafft wurde. Mit der Einführung eines Pflichtlagers bestehe jedoch die Gefahr eines Wiederaufbaues einer Quasi-Monopolstruktur, bedingt durch die jetzige Eigentümerstruktur und deren vorhandenen Lagermöglichkeiten. Die meisten Direktabnehmer und Distributoren würden mangels ausreichenden Tankkapazitäten nicht lagern können. Eine zusätzliche Errichtung weiterer Tankkapazitäten sei aus wirtschaftlicher Sicht schlicht unnötig. Somit müssten alle bei Alcosuisse lagern und mit diesen zusätzlichen Einnahmen könnte die Alcosuissse die anderen Marktteilnehmer aus dem Markt drängen und hätte wieder ein Monopol. Sollte diese nicht marktkonforme Pflichtlagerhaltung dennoch eingeführt werden, sieht es die OQEMA AG als Aufgabe des Bundes an, hier für Kostentransparenz und Kostenkontrolle zu sorgen. Im Sinne der Gleichbehandlung sollten auch etwaige Anträge von inländischen Ethanolproduzenten, von dieser Pflichtlagerhaltung ausgenommen zu werden, negativ beschieden werden.