Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten
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Übergeordnet möchte die OQEMA AG festhalten, dass der Bedarf durch die Covid-19-Pandemie massiv überhöht gewesen sei, vor allem durch panikartige Einkäufe des Rohstoffes. Der heutige Bedarf an Desinfektionsmittel stelle sicherlich ein deutlich realistischeres Bild dar. Dieser Bedarf sei von Seiten der Produzenten, Industrie und Distribution ohne Schwierigkeiten zu decken. Im letzten Jahr habe es nur in den Monaten März bis Juli 2020 eine eingeschränkte Verfügbarkeit aufgrund der Panikkäufe gegeben. Die Firma weist darauf hin, dass alternativ zum Ethanol in den gängigsten Desinfektionsmitteln für die breite Bevölkerung der Rohstoff lsopropanol als Biozid vollständig zugelassen ist und somit eine sinnvolle und auch während der Pandemie breit genutzte Alternative darstelle.
Die Rigaflex AG erwähnt, dass das von ihr verwendete Bioethanol ausschliesslich als Brennstoff des patentierten Sicherheitsbrennsystems Hot&Safe verwendet werde. Hot&Safe komme in der Gastronomie zum Warmhalten von Speisen und zum Kochen von Fondue und Fondue Chinoise zu Einsatz. Ein anderer Einsatz sei nicht vorgesehen. Ein vorgeschriebenes Sicherheitslager von einem zusätzlichen Bestand von 2 Monaten würde ihre Lagermöglichkeiten übersteigen und eine zusätzliche Investition in die Infrastruktur bedeuten. Die Firma Rigaflex ist der Meinung, dass die Pflichtlagerhaltung von Ethanol eine Aufgabe des Bundes und nicht der Wirtschaft sei.
Die Firma Roth AG spricht sich für die Option einer Weiterführung des Sicherstellungsvertrags aus. Die Firma sei ein reiner Fachhändler für die Forschung und beliefere nur Labore. Sie habe auch nur geprüfte Chemikalien für die Anwendung in den Laboren. Für Desinfektion, Lebensmittel, Pharma oder Kosmetik seien ihre Produkte nicht zugelassen.
Die Schweizer Zucker fordert, die inländische Ethanol-Produktion finanziell über einen Garantiefonds zu unterstützen. Die Pflicht zur Lagerhaltung selbst sei mit hohen administrativen und operativen Aufwänden verbunden. Die Lagerpflicht solle deshalb zwingend über eine private, nach Möglichkeit bereits bestehende, Trägerschaft von Garantiefonds abgewickelt werden. Für die Einrichtung dieses Garantiefonds sei dem betroffenen Wirtschaftszweig zwei Jahre Zeit zu gewähren. In der Übergangszeit bis zur Umsetzung des Garantiefonds solle die Sicherstellung der Pflichtlager mit der Weiterführung des Sicherstellungsvertrages vorgenommen werden. Die inländische Produktion dürfe nicht zusätzlich finanziell belastet werden, da sie aufgrund der Kostenstruktur, der hohen Regulierungsdichte sowie mangelnder Skaleneffekte gegenüber ausländischen Produktionen benachteiligt sei. Deshalb müsse die Inlandproduktion von den Abgaben zur Finanzierung des Pflichtlagers ausgenommen werden, sofern sie auf Schweizer Rohstoffen basiere.
Die Schweizer Zucker konkretisiert, im Rahmen des Garantiefonds sei festzulegen, dass jährlich rund 300 Tonnen GMP-Ethanol aus inländischer Produktion in das Pflichtlager zu fliessen haben, um eine gewisse Produktion im Inland sicherzustellen. Diese Vorgabe sichere der Schweiz einen minimalen Notvorrat für den anspruchsvollsten medizinischen Bereich. Die Untergrenze für die Lagerpflicht sei aufzuheben. Kleine Importeure könnten sonst den Schweizerischen Markt mit Ethanol fluten und insbesondere im Spirituosenbereich zu einer deutlichen Marktverzerrung führen.
Die Firma VWR International AG / Avantor teilt mit, dass sie sich für die Option der Weiterführung des sicherstellungsvertrag ausspricht. Falls die Pflichtlagerung so wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen verabschiedet würde, müssten die Firma etwa ein Viertel ihres Jahresumsatzes einlagern. Da sie in der Regel importiert und direkt an den Kunden weiterleitet, hat sie nicht die notwendige Lagerkapazität dafür. Die finanzielle und logistische Belastung kämen noch dazu.