Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

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Aus Sicht von scienceindustries reicht eine jährliche Meldung über die Menge der Güter völlig aus. Die Meldung der Art des Ethanols sei dabei irrelevant.

Artikel 4, Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren

Absatz 1:

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;

b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;

c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;

d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.

Absatz 2:

Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.

Absatz 3:

Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.

Begründung für die Änderungsanträge zu Artikel 4 Absatz 1 Bst. a sowie Art. 4 Absatz 1 Bst. b:

Aus Sicht von scienceindustries sind auch die Waren und die Qualitäten der eingelagerten Waren, die in einem Pflichtlager zu führen sind, vom WBF direkt in dieser Verordnung zu regeln.

Begründung für die Änderungsanträge zu Artikel 4. Absatz 2 und 3:

Mit dem neuen Artikel 2 Absatz 2 werden die Ausführungen in Artikel 4 Absatz 2 und 3 obsolet. Artikel 2 Absatz 2 lässt grösstmöglichen Handlungsspielraum für das BWL und die Unternehmen für die Organisation der Pflichtlager.

Art. 6 Kontrolle

Das BWL kontrolliert die Pflichtlager regelmässig, mindestens jedoch jährlich.

Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der verantwortlichen Pflichtlagerorganisation. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

Begründung für die Änderungsanträge zu Artikel 6:

scienceindustries erachtet es als unabdingbar, dass die Verwaltung der Pflichtlagerhaltung durch eine Trägerschaft sichergestellt wird. Jedoch beurteilt der Verband die Schaffung einer neuen privaten Organisation für zwei ins Pflichtlager aufzunehmende Produkte als unverhältnismässig, ineffizient und daher als nicht zielführend. scienceindustries erachtet eine jährliche Überprüfung der Pflichtlager für Ethanol als übertrieben