Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten
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diesen wichtigen Bereich der Grundversorgung zufriedenstellend zu gewährleisten. Betrachte man beispielsweise die regulatorische Komplexität des mit dieser Verordnung vorgeschlagenen dezentral und privatwirtschaftlich organisierten – und letztlich simplen – Ethanol-Pflichtlagers, stelle sich schon die Frage, ob das bis Ende 2018 bestehende Einfuhrmonopol des Bundes nicht schlicht die einfachere und kostengünstigere Organisationsform gewesen sei.
Nach Auffassung des Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverbands erfordert die derzeitige und zukünftige Versorgungslage grundsätzlich keine Pflichtlagerhaltung für Ethanol. Er anerkennt jedoch, dass der politische Druck für eine solche Lagerhaltung gross sei und hat sich deshalb zur Vorlage geäussert.
Der Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverband verlangt, dass eine Pflichtlagerhaltung für die Unternehmen nur äusserst geringe Mehrkosten verursachen und weder preistreibend noch wettbewerbsverzerrend wirken dürfe. Schweizer Herstellerfirmen von ethanolhaltigen Produkten dürften gegenüber Importeuren solcher Fertigprodukte nicht benachteiligt werden. Die Lagerpflicht sei deshalb zu beschränken auf die Einfuhr und Herstellung (erstmalige Inverkehrbringung) von Ethanol als Rohstoff. Die Verarbeitung solle nicht zu einer Lagerhaltungspflicht führen, da sich sonst sowohl beim Importeur als auch beim Verarbeiter von Ethanol Lager aufgebaut und dadurch die Kosten unnötig erhöht würden. Es sei sehr wichtig zu vermeiden, dass kurzfristige und nicht umsetzbare Regulierungen aufgestellt würden, zumal ja kein dringender Handlungsbedarf bestehe.
Der Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverband lehnt eine direkte Verpflichtung der Importeure und Hersteller zur dezentralen Lagerhaltung kategorisch ab, da sie mit hohen Sicherheitsauflagen verbunden sei und bei den betroffenen Firmen unverhältnismässig hohe Investitionskosten auslösen würde. Kleinere Unternehmen wären gezwungen, Ethanol wieder in der Schweiz zu kaufen, was den Wettbewerb erheblich verzerren würde. Zudem wäre eine dezentrale Pflichtlagerhaltung auch mit erhöhter Bürokratie verbunden, da alle pflichtlagerhaltenden Firmen periodisch melden müssten wie viel Ethanol in welcher Qualität an Lager gehalten wird.
Der Schweizerische Kosmetik- und Waschmittelverband bevorzugt grundsätzlich eine Lagerhaltung durch den Bund oder eine von ihm beauftragte Institution. Eine Lagerhaltung durch eine vom Bund beauftragte Institution sei bereits bekannt, stamme sie doch aus der Historie mit der Schweizerischer Alkoholverwaltung. Der Bund habe heute nach der Schaffung der Übergangslösung das Pflichtlager bereits.
Bei Umsetzung der Variante mit Garantiefonds würde sich die Frage der Kostenüberwälzung stellen. Wenn diese an die Firmen überwälzt würden, welche Ethanol importieren, führte dies zu höheren Produktkosten für Schweizer Hersteller in der Lieferkette. Das wiederum würde ein Wettbewerbsnachteil darstellen gegenüber Importeuren von Fertigprodukten oder für Hersteller, welche Ihre Produkte exportieren. Falls eine Lösung mit Garantiefonds zur Anwendung gelange, müsse eine Lösung gefunden werden, sodass Schweizer Produzenten nicht benachteiligt würden. Der Schweizerische Kosmetik- und Waschmittelverband verlangt, dass die Schweizer Hersteller von ethanolhaltigen Produkten grundsätzlich von der Lagerpflicht oder von Leistungen in einen Garantiefonds ausgenommen werden. Sie sind andernfalls gegenüber Importeuren derselben Produkte auf dem Markt stark benachteiligt und es besteht ein hoher Anreiz, die Produktion ins Ausland zu verlagern, was dem Vorsorgegedanken abträglich wäre. Falls ein Garantiefonds gebildet würde und die Schweizer Hersteller von ethanolhaltigen Produkten nicht von der Abgabepflicht an den Garantiefonds ausgenommen sein sollten, wäre der Schwellenwert auf Null zu senken, um die Kosten gerecht zu verteilen. Um bei einer Lösung mit Garantiefonds die