Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

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eine Lagerung von Ethanol in kleinen Gebinden oder Flaschen nicht zweckmässig sei, auch Zusatzstoffe für die Herstellung von Desinfektionsmitteln sowie Gebinde für deren Verteilung notwendig wären. Zum Teil fehlten die Lagerkapazitäten für eine Ethanollagerung. Es wird zudem erwähnt, dass der Schweizer Ethanolmarkt in einem Quasi-Monopol feststecke und dieses mit einer Pflichtlagerhaltung noch gefestigt würde, da die kleinen Anbieter kaum eine andere Wahl hätten, als ihre Lagerverpflichtung über die Alcosuisse wahrzunehmen.

Vier Unternehmen (Alimentari Simpatia SAGL / Demafid SA, HLD Clean Consult SA, InfoRLife SA, Infotech AG) haben mitgeteilt, dass ihre Marktanteile zu gering seien, um unter die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Lagerpflicht zu fallen und haben keine weitere Stellung bezogen.

Detaillierte Anmerkungen der einzelnen Unternehmen

Die ABB Schweiz AG teilt mit, dass sie Desinfektionsmittel auf Ethanol-Basis nutze und bei einer Pandemie darauf angewiesen sei, dieses beschaffen zu können. Neben Ethanol seien aber auch geeignete applikationsfähige Gebinde (ca. 100 mI) sowie die nötigen Hautfettmittel zur Verfügung zu halten. Das Beschaffen der Gebinde für die Abgabe von Desinfektionsmittel an die Mitarbeitenden sei am Anfang der COVID-19-Pandemie eine grosse Herausforderung gewesen.

Die Alcosuisse AG und die Thommen-Furler AG fordern, die Lagerpflicht in eine Abgabepflicht umzuwandeln. Diese sei zwingend über eine bestehende private Trägerschaft und einen Garantiefonds abzuwickeln. Unter allen Umständen sei die Einführung einer Lagerpflicht ohne funktionierenden Garantiefonds zu vermeiden. Da die Zeit für die Schaffung eines Garantiefonds knapp bemessen sei, müsse die Zwischenlösung mit dem Scherstellungsvertrag um zwei Jahre verlängert werden. Die Einführung und die konkrete administrative und operative Umsetzung einer allgemeinen Lagerpflicht gemäss der Vernehmlassungsvorlage sei extrem aufwändig und mit vernünftigem Aufwand kaum kontrollierbar. Neben einem immensen bürokratischen Aufwand drohe eine massive Benachteiligung der Grossimporteure und im schlimmsten Fall ein Verschwinden der inländischen Distributions- und Lagerkapazitäten. Dadurch würde die Versorgung der Schweiz mit Ethanol in Frage gestellt. Zudem wäre der administrative Aufwand enorm hoch. Die vorgeschlagene Stelle beim BWL würde niemals reichen, um die Pflichtlagerhaltung ohne Garantiefonds zu organisieren. Es wird zudem befürchtet, dass die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Lösung dem Missbrauch Tür und Tor öffnete. Eine Verschiebung von Importmengen von einer Firma zur anderen würde sich aufdrängen und zu einem absehbaren Chaos in der Verwaltung und auf dem Markt führen. Bis die Wirtschaft eine Organisation aufgestellt und einen Garantiefonds eingerichtet hätte, wäre die Alcosuisse bereit, eine Verlängerung des bestehenden Sicherheitsvertrages für maximal zwei Jahre zu prüfen. Eine längerfristige Einrichtung dieser Zwischenlösung sieht die Alcosuisse jedoch kritisch, da der wirtschaftliche Anreiz zu tief sei, um diese Lösung dauerhaft als alleinige Akteurin zu den aktuellen Konditionen sicherzustellen.

Die Alcosuisse AG und die Thommen-Furler AG fordern weiter, die inländische Ethanolproduktion von der Lagerpflicht auszunehmen, sofern sie auf Schweizer Rohstoffen basiere. Gleichzeitig sei die Pflichtlagermenge um die doppelte vorhandene Produktionskapazität zu reduzieren. Ziel der Pflichtlager für Ethanol sei es, die Versorgung der Schweiz mit Ethanol im Krisenfall sicher zu stellen. Ein wesentlicher Eckpfeiler für die Versorgungssicherheit bildeten dabei inländische Produktionskapazitäten, da sie im Gegensatz zu Pflichtlagern einen kontinuierlichen Versorgungsstrom garantieren könnten, zumindest wenn sie sich auf inländische Rohstoffe abstützten. Deshalb seien vorhandene Produktionskapazitäten mit dem Faktor 2 als Pflichtlager anzuerkennen. Das heisst, dass sich die vorgegebene Pflichtlagermenge um die vorhandenen Produktionskapazitäten x 2 reduzierten. Diese Berücksichtigung der Produktionskapazitäten könne somit kostenneutral umgesetzt werden. Bezüglich WTO-Kompatibilität