Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

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Lagerhaltungspflicht befreite Firmen müssten sich auch nicht finanziell an den Kosten der Lagerhaltung beteiligen. In dieser Regelung sieht die CARBURA klar eine Ungleichbehandlung der auf dem Markt tätigen Unternehmen, indem die Lagerhaltungspflicht und das Tragen der Kosten, die aus dieser Lagerhaltung entstehen, nicht alle Marktteilnehmer gleichmässig treffen. Deshalb müssten sich von der Lagerhaltungspflicht befreite Firmen finanziell an den Pflichtlagerhaltungskosten beteiligen. Um dies zu bewerkstelligen, sei die Errichtung eines Garantiefonds zwingend notwendig. Es sei selbstredend, dass die Kosten für die Pflichtlagerhaltung durch die jeweiligen Importeure und Hersteller von Ethanol zu tragen seien, welche diese an ihre Kunden weiter verrechnen. Zudem sei eine Freimenge von beispielsweise 10 Kilogramm zu definieren, für die kein Beitrag zu entrichten wäre. Nur so könne eine markt- und wettbewerbsneutrale Pflichtlagerhaltung sichergestellt werden.

Die Agricura und die Helvecura sehen in der Vernehmlassungsvorlage Potential für Wettbewerbsverzerrungen, weil Firmen, die pro Kalenderjahr weniger als 1'000 Kilogramm lagerpflichtiges Ethanol in Verkehr bringen, von der Lagerpflicht befreit würden. Sie leisteten gemäss Verordnungsentwurf mangels Branchenorganisation mit Garantiefonds auch keinen Beitrag an die wirtschaftliche Landesversorgung. Artikel 16 Absatz 4 des Landesversorgungsgesetzes sehe vor, dass Lagerpflichtige, die davon befreit sind Pflichtlager anzulegen, sich in gleicher Weise wie die anderen Unternehmen an der Äufnung des Garantiefonds beteiligen müssten. Dies setze jedoch voraus, dass die Branche von der Möglichkeit der Einrichtung eines Garantiefonds Gebrauch mache. Der Ethanolmarkt befinde sich nach dem Wegfall des Alkohol-Monopols des Bundes in einer Liberalisierungsphase. Dieser Markt sei noch jung und die Marktteilnehmenden nähmen trotz einer eher stabilen Jahresabsatzmenge laufend zu. Es entwickle sich folglich ein klassischer Verdrängungsmarkt. Unter diesem Gesichtspunkt ist nach Auffassung der Agricura und der Helvecura die Hürde von 1'000 Kilogramm, die zur Lagerpflicht führen würde, deutlich zu hoch. Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen wären die Folge. Die Grenze für die Lagerpflicht sei bei 20 bis 50 Kilogramm anzusetzen. Demgegenüber findet die CARBURA eine Mengengrenze von 1'000 Kilogramm pro Kalenderjahr für die Befreiung von der Lagerhaltungspflicht sinnvoll. Eine Erhöhung dieser Menge hätte zur Folge, dass Importeure und Hersteller ihre Lieferungen so steuern, dass sie einer Lagerhaltungspflicht entgehen könnten.

Auch die réservesuisse bemängelt, dass der vorliegende Verordnungsentwurf zu einer weiteren Verzerrung der Marktsituation führe. Einerseits würden auch Unternehmen in die Pflicht genommen, die in ihrem betrieblichen Bedarf andere Ethanol-Qualitäten bearbeiten als diejenigen, die für die Pflichtlagerhaltung zugelassenen wären. Diese Unternehmen müssten Lagerkapazitäten für ein Gut bereitstellen, welche sie gar nicht benötigten. Andererseits würde die arbiträre Festlegung der Lagerpflicht ab 1'000 Kilogramm zu einer Ungleichbehandlung dieser Marktteilnehmer führen. Unternehmen, welche Mengen unter 1'000 Kilogramm in Verkehr brächten, wären gemäss Verordnungsentwurf von der Pflichtlagerhaltung befreit. Die Kosten der Pflichtlagerhaltung würden damit den lagerpflichtigen Firmen aufgebürdet. Gemäss Entwurf sollten die lagerpflichtigen Unternehmen ihre Kosten über höhere Marktpreise kompensieren können. Somit entstünde einerseits ein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen ohne Lagerpflicht gegenüber solchen, welche der Pflichtlagerhaltung unterstellt sind, andererseits müssten Unternehmen Lagerkosten für Produkte tragen, die sie gar nicht verarbeiten. Der Verordnungsentwurf fördere somit ungewollt weitere Marktpreisverzerrungen. Damit die Pflichtlagerhaltung keine zusätzlichen Marktpreisverzerrungen provoziere, müssten alle Marktteilnehmer dieselben Auflagen erhalten.

Die Agricura und die Helvecura gehen davon aus, dass bei einer angestrebten Pflichtlagermenge von 8'000 bis 10'000 Tonnen Ethanol das BWL auch Firmen von der Lagerpflicht befreien würde, die deutlich über 1'000 Kilogramm Ethanol pro Jahr in Verkehr bringen. Mangels Organisation und Garantiefonds führt diese Situation, analog der Begründung der Freigrenze von 1'000 Kilogramm, zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen. Aktuell sei es so, dass 100 % der lagerpflichtigen Ethanole importiert würden. Das