Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten
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heisse, dass der formelle Importeur der Ware den Meldepflichten gegenüber dem BWL unterstellt wäre. Es sei einem Importeur, welcher beabsichtigt, grössere Mengen in Verkehr zu bringen, freigestellt, die Ware als Broker oder Brokerin zu vermarkten. In einem solchen Fall importierten die Endabnehmenden die Ware und der Broker oder die Brokerin umginge damit die Lagerpflicht, wenn pro Abnehmer und Jahr die Grenze von 1'000 Kilogramm nicht überschritten würde. Weiter hätten Firmen auch die Möglichkeit, Ethanol über allfällige Tochterfirmen zu importieren und diese Importe als einmalig zu deklarieren, um so die Lagerpflicht zu umgehen. Diese Möglichkeiten könnten zu beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn Kleinimporteure oder Kleinimporteurinnen und solche, welche nur einmalig importieren, die Lagerpflicht umgehen. Mit einer Organisation mit einem Garantiefonds liessen sich diese Umgehungen verhindern beziehungsweise alle Inverkehrbringenden würden ihren Beitrag an die Pflichtlagerhaltung mittels einer Garantiefondsabgabe leisten. Die Ethanolbranche sei nach der Marktliberalisierung erst im Begriff, sich zu organisieren.
Die Agricura und die Helvecura setzen sich für die WettbewerbsneutraIität in der Pflichtlagerhaltung ein. Konkret empfehlen sie, die wesentlichen Lücken, welche zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, auch für die Ethanolbranche zu schliessen. Werde vom Grundsatz, dass die Landesversorgung eine Aufgabe der Wirtschaft sei, in dieser Form abgewichen, könnte dies mittelfristig auch Auswirkungen auf alle anderen Pflichtlagerorganisationen haben.
Ausmass der Pflichtlager
Die CARBURA beantragt, den Umfang des Ethanol-Pflichtlagers auf drei Monate des Normalbedarfs festzulegen, mindestens aber 10'000 Tonnen. Ihr ist nicht vollständig klar, wie sich das angestrebte Pflichtlager von 10'000 Tonnen begründet. Zudem stellt sie sich die Frage, ob eine fixe Menge zielführend sei.
Unterstellung von Propanolen unter die Pflichtlagerhaltung
Die Helvecura hält fest, dass im Bereich der Desinfektionsmittel bei verschiedenen und bedeutenden Produkten nicht Äthyl-Alkohol/Ethanol als Hauptbestands- und Wirkstoffkomponenten eingesetzt werden, sondern n-Propanol (Isopropanol). So beispielsweise auch beim Produkt STERILIUM ®, welches heute über einen sehr hohen Bekanntheitsgrad im Gesundheitsbereich verfüge. Da der Sicherstellung der Versorgung mit Desinfektionsmitteln eine bedeutende Rolle zukomme, empfiehlt die Helvecura, nicht nur die vorgeschlagenen Ethanole, sondern auch die Propanole der obligatorischen Lagerpflicht zu unterstellen.
Lagerpflicht nur für Importeure und Inlandhersteller
Die CARBURA ist der Auffassung, dass der Kreis der von der Pflichtlagerhaltung betroffenen Firmen mit den Importeuren, Herstellern von der Pflichtlagerhaltung unterstellten Gütern, deren Verarbeiter sowie den Erstinverkehrbringern unnötig gross sei und die Umsetzung verkompliziere. So müssten im Meldesystem beispielsweise ganze Lieferketten von Importeur oder Hersteller zu Verarbeiter und allenfalls Inverkehrsbringer nachvollzogen werden können. Dabei genüge es, die Importeure für eingeführte Waren und Hersteller für die Inlandproduktion in die Pflicht zu nehmen. Die CARBURA beantragt deshalb, dass einzig diejenigen lagerpflichtig werden, die im Anhang der Verordnung aufgeführtes Ethanol einführen oder im Inland herstellen. Durch die Begrenzung der Lagerpflicht auf die Einfuhr und die Inlandherstellung würden alle für die Lagerhaltungspflicht relevanten Mengen erfasst und Doppelzählungen vermieden. Entsprechend seien die Verweise auf die Inlandverarbeitung und erste Inverkehrbringung in allen Artikeln in der Verordnung zu streichen.