Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 37 Seiten

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Ethanol-Pflichtlagerhaltung durch das BWL – und auch bei Saatgut, wie gemäss aktueller Vernehmlassung vorgesehen – würde zu einer unnötigen sowie unerwünschten Aufgabenverlagerung in die Verwaltung führen und dem Primat der Wirtschaft zuwiderlaufen.

Gemäss der Agricura und der Helvecura würde eine ständige Weiterführung des Sicherstellungsvertrags eine Abkehr vom heutigen System der Pflichtlagerhaltung bedeuten. Das Primat der Wirtschaft in der wirtschaftlichen Landesversorgung bliebe unbeachtet, so auch das in der Landesversorgung geltende Subsidiaritätsprinzip. Nach ihrem Verständnis dürfe es nicht Aufgabe des Bundes beziehungsweise der steuerzahlenden Personen sein, Lagerkosten zu übernehmen, wenn die betroffene Wirtschaft selbst in der Lage sei, ein Pflichtlagerobligatoriurm umzusetzen. So gebe es auch gemäss Angaben des grössten Inverkehrbringers von Ethanol, der Alcosuisse AG, keine Anzeichen, dass die Branche nicht in der Lage wäre, eigenständig ein Pflichtlagerobligatorium umzusetzen.

Die Agricura und die Helvecura sprechen sich dagegen aus, dass das BWL nebst seiner Aufsichtsfunktion auch administrative Vollzugsaufgaben mit den damit verbundenen Kosten übernimmt. Es handle sich dabei um Aufgaben, welche bei allen anderen lagerpflichtigen Branchen von der Wirtschaft selbst getragen würden. Dies würde insbesondere gegenüber den bestehenden lagerpflichtigen Branchen zu einer wirtschaftlichen Ungleichbehandlung führen. Komme der Bund zudem zum Schluss, den bis Ende 2021 gültigen Sicherstellungsvertrag unbefristet weiterzuführen oder die Verordnung gemäss vorliegendem Entwurf mit der Übernahme von Vollzugsaufgaben zu Lasten steuerzahlender Personen umzusetzen, dürfte dies zu Gleichbehandlungsforderungen seitens der bestehenden Pflichtlagerorganisationen führen.

Die Helvecura erwähnt, dass insbesondere bei den Mitgliedern der Helvecura, wo der Garantiefondsbeitrag wegen den reglementierten Preisen für Medikamente der Spezialitätenliste (krankenkassenpflichtige Medikamente) nicht auf die Konsumentinnen und Konsumenten übertragen werden können, das Verlangen nach einer Gleichbehandlung gross sein dürfte.

Die réservesuisse spricht sich ebenfalls klar gegen die Verwaltung der Pflichtlager durch das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung aus. Sie ist hingegen auch dafür, dass eine private Trägerorganisation analog der existierenden Pflichtlagerorganisationen gebildet wird, welcher die Organisation und Finanzierung der Pflichtlagerhaltung Ethanol übertragen wird. Gemäss der réservesuisse habe sich im Pflichtlagerbereich über die Jahre ein etabliertes und praktiziertes System mit den Garantiefonds für die Finanzierung von Pflichtlagern bewährt. Werde ein Garantiefonds eingerichtet, sei jeder Marktteilnehmer verpflichtet, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden, unabhängig davon, ob er ein Pflichtlager einrichten müsse oder nicht. Die Einführung eines Garantiefonds führe zu einer Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer. Warum im vorliegenden Verordnungsentwurf auf die Schaffung eines Garantiefonds verzichtet werde, ein möglicher Garantiefonds aber explizit vorgesehen sei, entbehre einer gewissen Logik. Die réservesuisse spricht sich deshalb klar gegen diesen arbiträren Ansatz beziehungsweise die Ungleichbehandlung der Marktteilnehmer aus und fordert ein System, dass alle Marktteilnehmer einbezieht und die lagerpflichtigen Unternehmen entsprechend ihrer erbrachten Leistungen entschädigt. Dazu soll ein Garantiefonds analog den übrigen Pflichtlagergütern eingerichtet werden.

Wettbewerbsverzerrung

Die CARBURA kritisiert die Regelung, wonach Firmen, die weniger als 1'000 Kilogramm Ethanol zu Nicht-Treibstoffzwecken importieren, herstellen, verarbeiten oder zum ersten Mal in Verkehr setzen, von der Lagerpflicht befreit sind. Da keine Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung vorgesehen sind, würden nur jene Lagerpflichtigen Kosten tragen, die nach der Verordnung Pflichtlager halten müssten. Von der