Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 39 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAFU-233.11-1861/9/2/1
6 Rückmeldungen zu den einzelnen Bestimmungen
In den folgenden Unterkapiteln werden die Rückmeldungen zu den einzelnen Bestimmungen aufgeführt. Dabei wird entlang der Erlassvorlage vorgegangen.
6.1 Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis 8)
Artikel 1
Der Kanton SH, die SBVg und arv Baustoffrecycling begrüssen die Formulierung des Zweckartikels. Der VSG findet dessen neue Formulierung fragwürdig und unklar, da das Gesetz wie vormals die Reduktion der CO2-Emissionen zum Ziel habe. Travail.Suisse fordert, dass die Schweiz auf maximal 1,5 °C Temperaturanstieg zielen sollte. AgroA, Alpen-Initiative und der Kanton BE bedauern, dass die Anpassung an den Klimawandel zwar im Zweckartikel festgehalten ist, jedoch keine Massnahmen diesbezüglich vorgeschlagen werden. Aus demselben Grund erwägt die Stadt Zürich den betreffenden Buchstaben zu streichen. Einigen Teilnehmenden ist die Formulierung zum Erreichen von Netto-Null Emissionen in Artikel 1 Absatz 2 zu unpräzis. Travail.Suisse merkt an, dass die Formulierung nicht verständlich sei. FMS und SVP finden es unstatthaft und in höchstem Masse irreführend, dass das der Zeithorizont fürs Netto-Null-Ziel im Gesetz nicht festgehalten wird. Die Kantone GR, AG sowie Alpiq, ewz, Groupe E, Junge Mitte Schweiz, Lausanne, Stadt Zürich, Städteverband, Verein der H2-Produzenten und VSE fordern, zu konkretisieren, dass das Netto-Null-Ziel bis 2050 erreicht werden soll. Der Kanton VD wünscht, dass die «Aufnahmefähigkeit» definiert wird, um klarzustellen, ob Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a neben natürlichen Senken auch mit technischer Speicherung erreicht werden kann. Die glp und die Stadt Zürich beantragen analog zur Definition des Weltklimarates IPCC zu präzisieren, dass die Treibhausgasemissionen auf ein Ausmass reduziert werden müssen, das die Aufnahmefähigkeit von «anthropogenen» Kohlestoffsenken nicht übersteigt. Dass Finanzmittelflüsse auf die Erreichung der Klimaziele ausgerichtet werden sollen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b), finden die FMS und die SVP eine unhaltbar ausschweifende Auslegung der Ziele des Übereinkommens von Paris. GastroSuisse und SGV fordern die Streichung dieses Buchstabens. Letzteres beziehe sich lediglich auf die Entwicklungszusammenarbeit. Der Kanton FR und Travail.Suisse hingegen begrüssen diese Formulierung und wünschen eine konkretere Umsetzung im CO2-Gesetz. Der ACS, AGVS, auto-schweiz, Biofuels
Schweiz, EIT.swiss, GastroSuisse, Lidl Schweiz, SGV und strasseschweiz fordern im Gesetz zusätzlich festzuhalten, dass die Massnahmen technologieneutral ausgestaltet sein müssen.
Artikel 2
In Artikel 2 werden wichtige Begriffe des CO2-Gesetzes definiert. Die Akademien der Wissenschaften weisen darauf hin, dass Definition und Nutzung des Begriffs «Treibstoffe» uneinheitlich ist. Die Empa schlägt vor, die Definition von Treibstoffen um «fossile oder erneuerbare Energieträger» zu erweitern. Gleichzeitig fordern economiesuisse, Energie 360° AG, swisscleantech und VSG die Unterscheidung zwischen fossilen und nicht-fossilen Treibstoffen und Clean Fuel Now beantragt separate Definitionen für erneuerbare, biogene, synthetische und fossile Treibstoffe. Die Arxada AG, Lonza AG, scienceindustries und SGV fordern analoge separate Definitionen für «Energieträger». Der Stadt Zürich zufolge soll festgehalten werden, dass für den Antrieb von Fahrzeugen genutzte Elektrizität und Wasserstoff mit erneuerbaren Energien hergestellt werden müssen. Swissgas und Transitgas AG beantragen ihrerseits, dass Erdgas zur Kompression von Erdgas in Transitleitungen explizit in die Definition von Treibstoffen aufgenommen werden.
Bezüglich der weiteren neu unterbreiteten Definitionen in Artikel 2 schlagen Avenergy, economiesuisse und KliK vor zu präzisieren, dass nur der Bundesrat, resp. das zuständige Departement, nationale Bescheinigungen ausstellen darf. Ausserdem unterstützen BPUK, die Kantone GL, FR, SG, AG sowie arv Baustoffrecycling, bauenschweiz, cemsuisse, economiesuisse, IGEB, und metal.suisse die Definitionen von Senkenleistungen, wobei der Kanton FR Bedarf für Präzisierungen sieht. Gemäss der glp sollen nicht nur der Abbau von CO2, sondern von allen Treibhausgasen in der Treibhausgasbilanz anrechenbar sein. Der Kanton VD verlangt, dass NET klarer von Emissionsreduktionen differenziert, das Zusammenspiel von regulierten und freiwilligen Märkten beachtet und die Permanenz von Senken gewährleistet wird. Ein umfassendes Reglementierungswerk für NET sei wünschenswert, welches
10/39 BAFU-D-9E8B3401/1572