Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 39 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1861/9/2/1
Dem Genève Aéroport ist es ein Anliegen, dass der Bundesrat die chemischen Eigenschaften der erneuerbaren Flugtreibstoffe festlegt. Carbura beantragt, dass auch die Beimischpflicht für Flugtreibstoffe nicht auf der Freigabe von Pflichtlagermengen angewendet wird.
Artikel 13e
Die Einnahmen aus den Sanktionsbeträgen der Beimischquote sollen für die Förderung von Treibhausgasreduktionen nach Artikel 103b Absatz 2 des LFG genutzt werden, fordern die Mitglieder der Klima-Allianz, SEV, SP, swisscleantech und VCS.
6.6 Senkenleistungen
Die Vorlage sieht die Streichung von Artikel 14 des CO2-Gesetzes vor. Der Kanton JU und die Swiss Krono AG sind mit der Streichung einverstanden. Die Regelungen bezüglich der Senkenleistungen seien dennoch weiterzuentwickeln (Kanton VD), wobei gemäss Lignum die Anrechenbarkeit von Reduktionsleistungen sowohl von Wald wie auch von Holz zu gewährleisten sei.
6.7 Emissionshandel
Artikel 15
Gemäss der Vernehmlassungsvorlage können neu alle Unternehmen ab einer gewissen Gesamtfeuerungswärmeleistung freiwillig am EHS teilnehmen. Diese Änderung wird von ECO SWISS und Swisspower AG begrüsst.
Artikel 16
Die Stadt Zürich findet, dass die Anlagekategorien, welche zu einer Teilnahme am EHS verpflichten, auf Gesetzesstufe festgelegt werden sollten. Dass neu der Betrieb von CCS-Anlagen als ebensolche Anlagekategorie bezeichnet werden soll, wird von der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Arxada AG, FDP, Handelskammer beider Basel, InfraWatt, Lonza AG, scienceindustries und Swiss Krono AG begrüsst. Der Groupe E ist es aus Sicht der Versorgungssicherheit wichtig, dass bei der Festlegung der Anlagekategorien auf Verordnungsstufe ermöglicht wird, dass Gaskraftwerke am EHS teilnehmen können.
Der Kanton VD sowie Arxada AG, bauenschweiz, cemsuisse, economiesuisse, energie-wende-ja,
FDP, IGEB, Lonza AG, metal.schweiz, SGV, scienceindustries und The Branch begrüssen generell die Anlehnung an die EU-Regelungen zum EHS.
Artikel 17
Die Regelungen in Artikel 17 zu fossil-thermischen Kraftwerken würden diese Technologie künstlich verteuern. Eine gleiche Handhabung wie andere EHS Teilnehmer ist gemäss Alpiq, Arxada AG, economiesuisse, Groupe E, Lonza AG, SGV und swissmem vorzuziehen.
Artikel 18
Sollten KVA oder neue fossil-thermische Kraftwerke dem EHS beitreten, sei die Menge der zur Verfügung stehenden Emissionsrechte anzupassen, beantragen Arxada AG, Lonza AG und scienceindustries.
Artikel 19
Der Kanton GE möchte, dass die Kriterien für die kostenlose Zuteilung im Gesetz festgehalten werden. Arxada AG, Lonza AG und scienceindustries beantragen, dass auch für die Nutzung von Strom Emissionsrechte kostenlos zugeteilt werden. Diese Abweichung von den EU-Regelungen sei mit der tieferen Emissionsintensität des Schweizer Strommix zu begründen. Während die Swiss Krono AG begrüsst, dass für CCS keine kostenlose Zuteilung möglich ist, möchte Gaznat das Gegenteil. CCL
21/39 BAFU-D-9E8B3401/1572