Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 39 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1861/9/2/1
Der Kanton FR sowie SVBK und VSE begrüssen die fürs USG vorgeschlagenen Definitionen von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen. Darüber hinaus sind dazu einige Präzisierungs- aber auch Flexibilisierungsanträge eingegangen. Unter anderem beantragen Aerosuisse und SWISS und Edelweiss die Zusammenfassung der Absätze 9 und 10, ACS, AGVS und strasseschweiz die Nutzung der Bezeichnung «CO2-arme Treibstoffe» statt «erneuerbare Treibstoffe», Climeworks die Ergänzung um die Definition von «renewable fuels of non-biogenic origin», die Stadt Zürich die Gleichbehandlung von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen und der VSG u.a. die Berücksichtigung von Nachweisen zur Erneuerbarkeit und den Emissionsverminderungen in den Definitionen.
Artikel 30g
SVUT und Holzenergie Schweiz beantragen die Änderung dieses Artikels, damit der Bundesrat die Ausfuhr von Abfällen (v.a. Altholz) einschränken kann, wenn die Entsorgung im Inland ökologische Vorteile aufweist. Eine entsprechende Änderung des Artikel 17 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 200521 wird ebenfalls angeregt. Die Anträge werden von aeesuisse unterstützt.
Artikel 35d
In Artikel 35d soll der Bundesrat statt «ökologischer Anforderungen» besser «Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen» für erneuerbare Treib- und Brennstoffe festlegen (Aerosuisse, economiesuisse, scienceindustries und SWISS und Edelweiss). Auf Kann-Formulierungen soll gemäss denselben Teilnehmenden (zusätzlich Arxada AG und Lonza AG) in Absatz 2 verzichtet werden. Kanton JU und Lidl Schweiz begrüssen, dass Agrotreibstoffe weiterhin verboten bleiben, während der Kanton VD hervorhebt, dass dabei zwischen den Hauptkulturen und den Pflanzendecken wie Gründüngung oder Zwischenkulturen unterschieden werden muss. Das Verbot für Agrotreibstoffe soll auch auf solche Nahrungsmittel ausgedehnt werden, die den Flächen zur Biodiversitätsförderung konkurrenzieren (Kanton ZH). Ein Anliegen ist auch die Ermöglichung des Imports von massenbilanzierten Treib- und Brennstoffen. Die entsprechenden Bestimmungen werden begrüsst und sollen aber durch Präzisierungen gestärkt werden (Aerosuisse, economiesuisse, Flughafen Zürich AG, SIAA und SWISS und Edelweiss). Die Vermeidung von Doppelzählung sollte gemäss swisscleantech in Artikel 35d des USG abgebildet sein.
21 SR 814.610
33/39 BAFU-D-9E8B3401/1572