Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1861/9/2/1

Artikel 7

Die Bestimmungen zu den nationalen Bescheinigungen werden von den Kantonen GL, FR, SG, AG sowie BPUK, WaldSchweiz, SVUT und Holzenergie Schweiz und arv Baustoffrecycling begrüsst. Arxada AG, Lonza AG und scienceindustries ist es generell ein Anliegen, dass die Anforderungen an nationale Bescheinigungen mit internationalen Bestimmungen abgestimmt werden. Mehrere Teilnehmende unterstützen explizit die Berücksichtigung von geologischer (aeesuisse, cemsuisse, economiesuisse und IGEB) und biologischer Sequestrierung (aeesuisse, Biomasse Suisse, Ökostrom,

Prométerre, Mitglieder des SBV, Senke Schweizer Holz und SVBK). Bereits auf Gesetzesstufe soll gemäss dem Kanton JU festgehalten werden, dass geologische und biologische Senkenprojekte einen Grundbucheintrag benötigen. Einige Kantone sind bezüglich der biologischen Sequestrierung im Wald vorsichtig, weshalb weitergehende, einschränkende Bestimmungen erlassen werden sollen (BE, LU, TG und JU). Holzbau Schweiz und Lignum möchten die Bestimmung um die Substitution von fossilen, anorganischen und energieintensiven Materialien durch Holz ergänzen. Des Weiteren würde

swisscleantech zur Wahrung der Technologieneutralität die Senkenleistungen nicht weiter präzisieren wollen, während glp und Stadt Zürich die Nennung von chemischer, physikalischer oder biologischer Sequestrierung anstatt der geologischen und biologischen Sequestrierung bevorzugen. Ähnlich argumentierend will der SGV «Wald, Böden und Holzprodukte» als Präzisierungen nicht nennen und auch bauenschweiz und metal.suisse halten die Gesetzesstufe für ungeeignet, um Detailfragen zur Produkten zu klären. Sie beantragen die Generalisierung der Bestimmung von «Holzprodukten» zu «Produkten». Umgekehrt fügt arv Baustoffrecycling der Aufzählung «Betonprodukte» hinzu.

Bezüglich der biologische Sequestrierung bittet der Kanton BE zudem auf Verordnungsstufe zu beachten, dass deren grossflächige Anwendung in der Landwirtschaft noch nicht ausgereift sei. Auch die Mitglieder des SBV fordern die Berücksichtigung der komplexen biologischen Prozesse. Wegen der Konkurrenz zum freiwilligen Kompensationsmarkt findet es Prométerre besonders wichtig, die Prozesse für die Bescheinigung der Projekte zu beschleunigen.

Der Kanton LU beurteilt es kritisch, dass Absatz 2 von Artikel 7 ohne ausreichende Begründung aufgehoben wird.

Artikel 8

Im Bereich der Anpassung an den Klimawandel soll der Bund bei der Erarbeitung und Beschaffung der nötigen Grundlagen mit den Kantonen zusammenarbeiten (Abs. 2), beantragen die Kantone ZH, FR und VD.

Artikel 8a (neu)

Der Kanton GE schlägt einen neuen Artikel vor, mit welchem die Umweltverträglichkeitsprüfung die Klimathematik berücksichtigen müssen. Der vorgeschlagene neue Artikel entspricht Artikel 8 aus der am 13. Juni 2021 vom Stimmvolk abgelehnten Totalrevision des CO2-Gesetzes. Auch die Kantone ZH, BE, FR, SO, SG, VD, JU sowie die Mitglieder der Klima-Allianz, Grüne, Junge Grüne, SSES, Stadt Zürich, Städteverband, svu und VCS unterstützen die Aufnahme der Klimaverträglichkeitsprüfung in die Umweltverträglichkeitsprüfung.

6.2 Technische Massnahmen bei Gebäuden

Artikel 9

Gemäss Artikel 9 Absatz 1bislegen Kantone für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen Gebäudestandards fest, für welche sie eine zusätzliche Ausnutzung des Grundstückes gewähren. Diese Bestimmung wird von aeesuisse, metal.suisse, suissetec, swissolar, The Branch, USPI und Verein Green Building Schweiz begrüsst. Abgesehen von der Frage nach der bundesrechtlichen Zuständigkeit, sind auch Regio Energie Solothurn und VSG einverstanden, sofern die Umsetzung technologieneutral erfolgt. AKD, BSA, Holzbau Schweiz, Lignum, Senke Schweizer Holz, Mitglieder des SHS, Stadt Zürich, Swiss Krono AG, UFS und Vereinigung Domus Antiqua Helvetica beantragen, dass die festzulegenden Standards den Treibhausgasemissionen oder der Gesamt- 14/39

BAFU-D-9E8B3401/1572