Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1861/9/2/1

Schweiz und eine Privatperson wünschen, dass generell auf die kostenlose Zuteilung verzichtet wird.

Artikel 21

Die Akademien der Wissenschaften beantragen eine Erhöhung der Sanktionen auf 220 Franken pro nicht durch ein Emissionsrecht abgedeckte Tonne CO2-Äquivalente.

6.8 Kompensation von Treibstoffen

Artikel 26

Die Ausweitung der Spannweite für den Kompensationssatz in Artikel 26 Absatz 2 wird vom Kanton AG sowie der Jungen Mitte Schweiz und swisscleantech befürwortet, jedoch von arv Baustoffrecycling kritisch beurteilt, da dies zu Willkür führen könne. Dem Kanton VD ist die Untergrenze zu tief; der Kanton JU, der Städteverband und die Stadt Zürich beantragen deren Erhöhung auf 20 Prozent.

Die Vernehmlassungsvorlage sieht zudem vor, dass der Bundesrat einen Mindestanteil an Kompensationsmassnahmen im Inland definieren kann. Die Handelskammer beider Basel steht einem Inlandanteil generell kritisch gegenüber. Der TCS fordert, den Inlandanteil möglichst tief zu halten, und FDP und Senke Schweizer Holz erachten den im erläuternden Bericht erwähnte Inlandanteil von 15 Prozent als angemessen. energie-wende-ja sind 15 Prozent Inlandanteil zu niedrig. aeesuisse, Biomasse Suisse, Prométerre, Mitglieder des SBV, swisscleantech, Swiss Krono AG, swissolar und WaldSchweiz schlagen 20 Prozent und der Kanton JU 50 Prozent vor. Dem gegenüber erwägt Centre Patronal, dass bis zu 40 Prozent mit Projekten im Ausland kompensiert werden soll. Der Kanton AG sowie aeesuisse, AgorA, Biomasse Suisse, swissolar, VCS und WaldSchweiz möchten den Inlandanteil im Gesetz festlegen, anstatt dessen Festlegung an den Bundesrat zu delegieren.

Für den Kanton GR braucht es auch einen Mindestanteil der Kompensation, der mit sektoreninternen Massnahmen erfüllt werden soll.

Die Beibehaltung der maximal 5 Rappen, welche aufgrund der Kompensationspflicht auf die Konsumentinnen überwälzt werden dürfen, wird von AGVS, FDP, den Mitgliedern des SBV und TCS begrüsst. Der Kanton SH sowie Biomasse Suisse, glp und die Stadt Zürich würden eine Aufhebung der Obergrenze oder ein höherer Maximalaufschlag begrüssen. Dass erneuerbare Treibstoffe nicht mehr an die Kompensationspflicht angerechnet werden dürfen, wird von ACS, AGVS, auto-schweiz und strasseschweiz nur dann unterstützt, wenn auf die Verminderungsquote gemäss Artikel 13b verzichtet wird.

Auf Gesetzesebene festzuhalten, dass der Bund über den Kompensationsaufschlag informiert werden muss, erachten economiesuisse, KliK und SGV als unnötig, weshalb Absatz 3bisgestrichen werden soll.

Artikel 28

Einige Akteure erachten die Sanktionsbeträge beim Verfehlen des Kompensationssatzes als zu niedrig. aeesuisse, Ökostrom Schweiz, die Mitglieder des SBV, swisscleantech und swissolar beantragen eine Erhöhung auf 240 Franken, die Akademien der Wissenschaften auf 320 Franken. Gemäss glp soll der Sanktionsbetrag dem Doppelten des jeweils geltenden Abgabesatzes der CO2-Abgabe entsprechen.

Die KliK und der SGV schlagen einen gesonderten Sanktionsbetrag bei fehlende Auslandkompensation vor, weil nicht gesichert sei, dass genügend internationale Bescheinigungen zur Verfügung stehen würden.

Für ACS, auto-schweiz, economiesuisse, HotellerieSuisse, KliK, SGV, strasseschweiz und Varo Energy ist es nicht nachvollziehbar, warum nur internationale Bescheinigungen zusätzlich zum Sankti-

22/39 BAFU-D-9E8B3401/1572