Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Absatz 3
In Absatz 3 wird die obere Altersgrenze für die Anwendung des Eheungültigkeitsgrundes festgelegt. Wird die minderjährig verheiratete Person 25 Jahre alt, entfällt die Ungültigkeit, und eine Berufung darauf ist nicht mehr möglich. Die Ungültigkeit gilt ab diesem Zeitpunkt als geheilt. Sofern die Ungültigkeit vor Erreichen der Altersgrenze in einem konkreten Verfahren geltend gemacht wurde und die Klage damit vor Vollendung des 25. Altersjahres der betroffenen Person eingeleitet wurde (Art. 106 Abs. 3 VE-ZGB), schliesst die Bestimmung die Berufung auf die Ungültigkeit im gleichen Verfahren bei Erreichen der Altersgrenze nicht aus.
Waren bei der Heirat beide Ehegatten minderjährig, ist der Ungültigkeitsgrund jeweils bezogen auf beide Ehegatten anwendbar. Hat einer der beiden das 25. Altersjahr erreicht, der andere jedoch noch nicht, kann der Ungültigkeitsgrund nach wie vor geltend gemacht werden.
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Berufung auf die übrigen Ungültigkeitsgründe – zu denken ist insbesondere an die Zwangsheirat in Artikel 105 Ziffer 5 ZGB – unter allen Umständen möglich bleibt. Dies gilt, wenn der betroffene Ehegatte das 25. Altersjahr noch nicht erreicht hat, aber auch danach. Insbesondere dann, wenn der minderjährig verheiratete Ehegatte tatsächlich zwangsverheiratet wurde und auch bewusst eine strafrechtliche Verfolgung der Täter und Täterinnen angestrebt wird,97 ist eine Klage gestützt auf Artikel 105 Ziffer 5 ZGB einzureichen. Hervorzuheben ist, dass der Eheungültigkeitsgrund der Zwangsheirat aber auch nach dem Erreichen des 25. Altersjahres noch zur Verfügung steht, wenn ein Verdacht auf eine Zwangsheirat besteht. Gerade dann, wenn eine Person sehr jung verheiratet wurde, ist von den Behörden sorgfältig zu prüfen, ob nicht eine Zwangssituation vorlag und geltend zu machen ist.
Artikel 106 Randtitel, Absatz 1 (erster Satz) und Absatz 3: Klage
Die Ungültigkeit von Amtes wegen wird nun in zwei Bestimmungen geregelt (Art. 105 und Art. 105a VE-ZGB). Die Einleitung dieser Bestimmung, die die Klage regelt, wird angepasst, damit die Bestimmung auch für sich alleine betrachtet verständlicher ist.
Absatz 3 wird um einen Satz ergänzt: Die Anwendung der Eheungültigkeit nach Artikel 105a VE-ZGB ist nur solange möglich, als die betroffene, als minderjährig verheiratete Person, im Zeitpunkt der Klageeinreichung das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Massgebend ist hier die Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO). Es kann also nur geklagt werden, bevor der betroffene Ehegatte das 25. Altersjahr vollendet hat.
Artikel 107 Randtitel: Ungültigkeit auf Antrag
Die bis anhin befristeten Ungültigkeitsgründe («causes relatives» oder «nullità relativa») von Artikel 107 VE-ZGB sollen, in Ergänzung zur einleitend ausgeführten Umbenennung der Ungültigkeitsgründe in Artikel 105 VE-ZGB (Randtitel), neu als «Ungültigkeit auf Antrag» bezeichnet werden.
Artikel 108 Absatz 1: Klage
Die Bestimmung betrifft die Klagemöglichkeit bei den Ungültigkeitsgründen, die in Artikel 107 VE-ZGB geregelt sind, also die Ungültigkeit auf Antrag. Die Anpassung besteht einzig darin, dass der Satzteil «oder seit dem Wegfall der Drohung» gestrichen wird. Vor dem Erlass des
97 In Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB ist eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen.