Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

2.4 Verworfene alternative Lösungsansätze

2.4.1 Verzicht auf eine Heilung

Hängig ist – wie bereits erwähnt (oben Ziff. 2.3.2) – die Motion 20.3011 der RK-N «Kinder- und Minderjährigenehen nicht tolerieren», die am 22. Februar 2021 von der RK-S sistiert wurde. Die Motion verlangt nicht nur die Streichung der Interessenabwägung, sondern eine generelle absolute und unheilbare Ungültigkeit sämtlicher Ehen, bei denen mindestens ein Ehegatte im Zeitpunkt des Eheschlusses minderjährig war. Die mit der Motion vorgeschlagene Ungültigkeit müsste stets, also auch noch Jahrzehnte nach Eheschluss, von den klageberechtigten Behörden von Amtes wegen geltend gemacht werden. Ausserdem gäbe es keinerlei Möglichkeit, die Ehe im Einzelfall aufrecht zu erhalten.

Der Bundesrat hat vor dem Hintergrund dieses Vorstosses auch die vollständige Abschaffung der Heilung unter gleichzeitiger Streichung einer Einzelfalllösung geprüft. Zwar will auch der Bundesrat – wie in der Motion ebenfalls vorgeschlagen –, dass das Alter im Zeitpunkt des Eheschlusses für die Anwendung der Bestimmung massgebend sein soll. Gestützt auf die oben gemachten Ausführungen ist aber an der grundsätzlichen Heilungsmöglichkeit – wenn auch mit einer Verschiebung bis zum 25. Altersjahr – festzuhalten (vgl. oben Ziff. 2.2.3). Gleichzeitig ist auch die Aufrechterhaltung der Ehe im Einzelfall gestützt auf eine Interessenabwägung oder einer Erklärung der volljährig gewordenen betroffenen Person gestützt auf die UNO-KRK und die verfassungsmässigen Rechte geboten. Eine Umsetzung der Motion würde bedeuten, dass beispielsweise auch im Falle einer Ehe einer mittlerweile 90-jährigen Inderin (die mit 16 Jahren geheiratet hat), die seit Jahrzehnten einvernehmlich gelebt wird, ohne Berücksichtigung des Willens der betroffenen Frau und der Situation im Einzelfall von Amtes wegen Klage eingeleitet werden müsste und das Zivilgericht diese Ehe für ungültig erklären und die Folgen der Ungültigerklärung, damit sinngemäss die Scheidungsfolgen (Art. 109 Abs. 2 ZGB) regeln müsste. Eine solche absolute und unheilbare Ungültigkeit führt aus Sicht des Bundesrates zu weit und ist mit dem Schutz und den Interessen der Betroffenen wie auch mit übergeordnetem Recht nicht vereinbar.

2.4.2 Sonderregelung für den Eheschluss mit Personen unter 16 Jahren

Der Bundesrat hat auch geprüft, ob eine spezielle Regelung vorgesehen werden soll für Personen, die zum Zeitpunkt des Eheschlusses unter 16 Jahre alt und damit sehr jung waren.

Die Altersgrenze von 16 Jahren wurde im Zusammenhang mit der Anerkennung von ausländischen Minderjährigenheiraten und der Vereinbarkeit mit dem schweizerischen ordre public verschiedentlich angerufen, wobei aber stets das Alter in die Erwägungen einbezogen wurde, das die betroffenen Ehegatten im Beurteilungszeitpunkt (nicht beim Eheschluss) haben; also dann, wenn sich die Behörden mit den Fällen auseinandersetzen. Die Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten hält dazu fest, dass in offensichtlichen Fällen, d.h. dort, wo angesichts des tiefen Alters der betroffenen Person klar sei, dass die überwiegenden Interessen der Person und der Allgemeinheit gegen eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen und das Zivilgericht die Ehe aufheben werde, dieser bereits vorfrageweise die Anerkennung versagt werden könne. Aus früheren Einzelfallgutachten des Bundesamts für Justiz müsse wohl der Schluss gezogen werden, dass einer Ehe mit einer Person unter 16 Jahren von vornherein die Anerkennung zu versagen wäre. Ob eine starre Grenze zu ziehen sei, müsse aber der Gerichtspraxis überlassen werden.65 Weitere Ausführungen und Hinweise dazu finden sich auch im Bericht des Bundesrates «Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten» vom 14. November 2007.66 An diesen Ausführungen soll sich vorliegend

65 Botschaft Zwangsheiraten, S. 2208.

66 Bericht Zwangsheiraten und arrangierte Heiraten 2007, Ziff. 5.4.1.