Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
sie sich längst mit der Situation arrangiert haben. Eine unter Umständen jahrzehntelang gelebte Ehe, die bewusst auch im Erwachsenenalter aufrechterhalten wird, gerichtlich auf ihre Gültigkeit zu prüfen, erscheint jedoch unverhältnismässig. Derartige gelebte Familienstrukturen sollen nicht ohne Not in Frage gestellt werden; dies auch mit Blick auf die unterschiedlichen Situationen, in denen der Ungültigkeitsgrund Anwendung findet (vgl. oben Ziff. 2.2.1).
Problematisch ist nach Ansicht des Bundesrates an einer zeitlich unbeschränkten Ungültigkeit zudem, dass sich in der Praxis auch allfällige Erben eines verstorbenen Ehegatten auf die Eheungültigkeit berufen könnten, in der Absicht, einen grösseren Erbteil zu erhalten.36 Auch andere Drittpersonen könnten sich darauf berufen, sofern sie ein Interesse darlegen können (Art. 106 Abs. 1 ZGB).
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die gesetzlich vorgesehene Heilung teilweise auch kritisiert wird. Dennoch will er an dieser Möglichkeit festhalten, weil es in der Praxis Fälle gibt, die ohne die Möglichkeit einer Heilung nicht angemessen bewältigt werden können. So beispielsweise bei einem italienischen Ehepaar, das im Alter von 70 Jahren beschliesst, sich in der Schweiz niederzulassen. Die Verheiratung in Italien war möglich, als die Ehefrau 17 Jahre alt war.37 Dagegen waren die Voraussetzungen für eine Zwangsheirat objektiv nicht erfüllt. Die Eheleute leben seit Jahrzehnten die Ehe als Gemeinschaft.38 Nun stirbt der Ehemann, und seine Erben möchten verhindern, dass die Ehefrau ihr Erbe antreten kann. Sie klagen auf Ungültigkeit der Ehe.39 Ohne die Möglichkeit einer Heilung müssten die Schweizer Zivilgerichte zwingend ein Verfahren auf Eheungültigkeit durchführen. Dies wäre in diesem Fall aus Sicht des Bundesrates aber in keiner Weise adäquat.
Der Bundesrat hält deshalb daran fest, dass eine Heilung des Eheungültigkeitsgrundes bei Minderjährigkeit weiterhin möglich sein soll. Angepasst und gesetzlich klar geregelt werden soll hingegen der Zeitpunkt, in dem diese Heilung erfolgt. Der Bundesrat schlägt vor, die Heilung mit Erreichen des 25. Altersjahres eintreten zu lassen (Art. 105a Abs. 3 VE-ZGB).
Sinn und Zweck der Gesetzgebung und damit vorliegend der Eheungültigkeitsbestimmung besteht in erster Linie darin, Minderjährigenheiraten zu verhindern und die Betroffenen in ihrer jeweiligen Situation zu schützen und zu unterstützen. Es kann sein, dass eine Person unter dem Einfluss nahestehender Familienmitglieder oder eines bisherigen kulturell bedingten Selbstverständnisses der Situation steht, das sich erst mit zunehmender Reife abschwächt. Erst mit der Zeit – damit auch erst nach Erreichen der Volljährigkeit – wächst unter Umständen das Bewusstsein, sich aus einer bis dahin zumindest teilweise akzeptierten Situation lösen zu wollen. Mit zunehmendem Alter, zunehmender Unabhängigkeit und Reife wird den Betroffenen unter Umständen überhaupt erst bewusst, dass die eingegangene Ehe so nicht gewünscht wird. Dies gilt gleichermassen, wenn eine unentdeckte Zwangssituation vorliegt, auf die die Betroffenen nicht aufmerksam machen. Es ist mit anderen Worten wichtig, dass die betroffene Person mit dem Erreichen der Volljährigkeit und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit ausreichend Zeit erhält, um über die eigene Situation nachzudenken, die Möglichkeiten abzuklären und in Ruhe die für eine Ungültigerklärung erforderlichen Schritte einzuleiten.40 Es wäre widersprüchlich, wenn die Rechtsordnung einer Person in einem bestimmten Zeitpunkt die
36 Auch wenn dann keine Verfolgung der Eheungültigkeit von Amtes wegen mehr erfolgt, ist die Geltendmachung der Ungültigkeit nach wie vor möglich; Art. 106 Abs. 2 und 3 ZGB.
37 Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten im Jahr 2013 war auch in der Schweiz ein Eheschluss nach ausländischem Recht noch möglich.
38 Solche und ähnliche Konstellationen sind gestützt auf eine entsprechende Evaluation der im Personenstandsregister geführten Daten nicht selten.
39 Denkbar ist auch, dass die betroffene Ehefrau vorverstirbt und ihre Erben auf Ungültigkeit der Ehe klagen, um den Ehemann um seinen Erbanteil zu bringen, obwohl die Ehe seit mehreren Jahrzehnten gelebt wurde.
40 Die Eheungültigkeit kann aber als höchstpersönliches Recht grundsätzlich auch bereits von der noch minderjährigen Person selber geltend gemacht werden; Botschaft Zwangsheiraten, S. 2209. Hinsichtlich allfälliger vermögensrechtlicher Folgen (Unterhalt, Güterrecht, Vorsorgeausgleich etc.) müssten die gesetzlichen Vertreter oder ein von der KESB ernannter Beistand oder eine ernannte Beiständin tätig werden. Die Eltern werden wohl in den meisten Fällen zufolge der besonderen familiären Situation und einem möglichen Interessenkonflikt die Vertretung kaum wahrnehmen können.