Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
nichts ändern. Unverändert bleibt auch, dass selbst in den erwähnten Fällen von Amtes wegen eine Ungültigkeitsklage einzuleiten ist.67 Über den Bestand der Ehe muss im Interesse der Rechtssicherheit formell entschieden werden, auch wenn das Zivilgericht kaum je zum Ergebnis gelangen wird, dass die Ehe aufrecht zu erhalten ist, wenn der betroffene Ehegatte noch so jung ist. Zudem finden bei einer Ungültigerklärung (im Gegensatz zu einer blossen Nichtanerkennung) sinngemäss die Regeln der Scheidung Anwendung (Art. 109 Abs. 2 ZGB) und die Nebenfolgen einer Scheidung sind zu regeln, was dem Schutz der betroffenen Person dient.
Mit der neuen nun hier vorgeschlagenen Regelung tritt das Alter im Zeitpunkt des Eheschlusses in den Vordergrund. Dieses ist neu auch dann zu erheben, wenn die Person im Beurteilungszeitpunkt bereits volljährig ist. Es stellt sich damit auch die Frage, wie mit Situationen umzugehen ist, bei denen eine Person im Zeitpunkt des Eheschlusses unter 16 Jahre alt war.
Eine diese Thematik betreffende Motion 19.4261 Schläpfer68 verlangt, dass die strafrechtlichen Bestimmungen so anzupassen seien, dass bei Eheschliessungen, bei denen einer der Ehegatten weniger als 16 Jahre alt sei, von Gesetzes wegen eine Zwangsheirat zu vermuten wäre. In diesem Sinn müsste stets der Straftatbestand der Zwangsheirat (Art. 181a StGB69), der mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten eingeführt wurde, angewendet und ein Strafverfahren eingeleitet werden. Aus Kohärenzgründen müsste eine Eheschliessung mit einer Person unter 16 Jahren gleichzeitig als Zwangsheirat im Sinne von Artikel 105 Ziffer 5 ZGB behandelt werden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 20. November 2019 die Ablehnung dieser Motion beantragt. Er ist der Ansicht, dass es aus Sicht der Betroffenen problematisch wäre, sämtliche Minderjährigenheiraten, bei denen die betroffene Person bei Eheschluss unter 16 Jahre alt war, zu kriminalisieren. Strafrechtliche Massnahmen sind in solchen Fällen nicht immer ein adäquates Mittel, um der Problematik gerecht zu werden. Die Situationen bei den Minderjährigenheiraten sind – wie dargestellt – sehr unterschiedlich (vgl. auch oben Ziff. 2.2.1). Dementsprechend ist der Bundesrat auch gegen eine analoge Lösung im ZGB. Zu erinnern ist daran, dass die zivilrechtliche Eheungültigkeitsbestimmung der Zwangsheirat stets eine absolute und unheilbare Eheungültigkeit zur Folge hat, die von Amtes wegen geltend zu machen ist. Das objektive Kriterium des Alters in Verbindung mit der Klage von Amtes wegen hat wie erwähnt (vgl. oben Ziff. 2.2.3) zur Folge, dass «automatisch» ein gerichtliches Verfahren zur Prüfung der Ehegültigkeit eingeleitet werden muss. Diesen Effekt auf die Bestimmung der Eheungültigkeit bei Minderjährigkeit – unabhängig von der effektiven Situation, in der sich die Betroffenen aktuell befinden – auszudehnen, führt allerdings zu einem Widerspruch zu den bisherigen Überlegungen zur Heilung und zur Möglichkeit, die Ehe im Einzelfall aufrecht zu erhalten (vgl. oben Ziff. 2.2.3 und 2.3). Es wäre nach Ansicht des Bundesrates nicht sachgerecht, die vorgesehenen Beschränkungen, also die Heilungsmöglichkeit und die Einzelfalllösung, die auch zum Schutz der Betroffenen beibehalten werden sollen, in diesen Fällen entfallen zu lassen, weil die Person zum Zeitpunkt der Heirat jünger als 16 Jahre alt war. Auch hier ist in der konkreten Situation denkbar, dass eine Betroffene im Beurteilungszeitpunkt bereits 80 Jahre alt ist und die Ehe während Jahrzehnten gewollt aufrechterhalten und gelebt wurde.
Der Staat ist verpflichtet, für den besonderen Schutz und die Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen zu sorgen.70 Es liegt zwar im öffentlichen Interesse, für die Ehe ein Mindestalter
67 Vgl. Evaluationsbericht, Ziff. 4.5.4.; Vgl. zum Ganzen auch die Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) Nr. 10.13.07.01 vom 1. Juli 2013, Ziff. 4.3 f.
68 Mo. 19.4261 Schläpfer «Kinderehen müssen konsequent bekämpft werden». Die Motion wurde noch nicht behandelt, der Bundesrat hat sie zur Ablehnung empfohlen.
69 Strafgesetzbuch, SR 311.0.
70 Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 UNO-KRK.