Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Die Geltendmachung der unbefristeten Eheungültigkeitsgründe nach Artikel 105 ZGB erfolgt daher in den allermeisten Fällen in drei Schritten:
- Die Meldebehörden des Bundes oder der Kantone müssen einer sogenannt klageberechtigten Behörde (vgl. dazu sogleich) Meldung erstatten, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Eheungültigkeitsgrund vorliegt (Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB).
- Die vom kantonalen Recht hierfür bezeichnete Behörde erhebt dann bei Vorliegen eines unbefristeten Eheungültigkeitsgrundes von Amtes wegen Klage beim zuständigen Zivilgericht (Art. 106 ZGB; in der Folge: klageberechtigte Behörde17).
- Das zuständige Zivilgericht entscheidet in einem Zivilverfahren über die Ungültigkeit der Ehe.
Zudem kann jedermann jederzeit Klage einreichen – natürlich auch die betroffenen Ehegatten selber.
Die Geltendmachung in der dargestellten Abfolge erfordert zwar mehr Zeit. Die Einordnung der Eheungültigkeitsgründe Zwang und Minderjährigkeit unter Artikel 105 ZGB will es den Betroffenen aber gerade ersparen, selber klagen zu müssen:18 Da es unter Umständen zu stark negativen Reaktionen bis hin zu massiver Bedrohung der Betroffenen führen kann,
wenn sie von sich aus Schritte gegen ihre Ehe einleiten, soll hier eine Behörde von Amtes wegen tätig werden, womit die Betroffenen entlastet werden.
1.2.5 Folgen einer Ungültigerklärung der Ehe
Eine an einem Ungültigkeitsgrund leidende Ehe kann stets nur auf Klage hin vom zuständigen Gericht für ungültig erklärt werden. Von der Ungültigerklärung an kann die Ehe grundsätzlich keine Wirkungen mehr entfalten. Mit anderen Worten: Die Ungültigkeit wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat. Wenn eine Ehe gerichtlich für ungültig erklärt wird, ist davon auszugehen, dass die Ehe bis zum Urteil trotzdem alle Wirkungen einer gültigen Ehe entfaltet. Allerdings ist betreffend die Erbberechtigung festzuhalten, dass der überlebende Ehegatte mit der Ungültigerklärung seine Ansprüche verliert (Art. 109 Abs. 1 ZGB).
Die Ungültigkeitsklage führt bei Gutheissung gemäss Ansicht verschiedener Lehrmeinungen zu einem Gestaltungsurteil.19 Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Eheungültigkeit zwischen dem Statusakt als solchem (Feststellung der Ungültigkeit der Ehe) und den Nebenfolgen der Statusänderung zu unterscheiden sei: Das Eheungültigkeitsurteil besage, dass gar nie eine (gültige) Ehe bestanden habe; in diesem Sinne habe es Wirkung ex tunc. Hinsichtlich der Nebenfolgen eines solchen Urteils würden andere Regeln gelten. Nach Schweizerischem Recht entfalte auch die ungültige Ehe bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung die Wirkungen einer gültigen Ehe. Hinsichtlich der Nebenfolgen der Auflösung einer Ehe wirke das Ungültigkeitsurteil mithin ex nunc.20
Die Folgen, die eine Ungültigerklärung einer Ehe mit sich bringt, entsprechen sinngemäss denjenigen einer Scheidung (Art. 109 Abs. 2 ZGB). Es sind allfällige Kinderbelange und Un-
17 Die Kantone haben unterschiedliche Stellen damit beauftragt: In 6 Kantonen ist die Staatsanwaltschaft klageberechtigte Behörde, in 16 Kantonen ist eine Stelle innerhalb der Verwaltung mit dieser Aufgabe befasst, und in 4 Kantonen sind die Gemeinden zuständig; vgl. RÜEFLI, Evaluationsbericht Vatter, S. 53 und 104.
18 Zur Würdigung dieses Systems vgl. Evaluationsbericht, Ziff. 4.4.
19 GEISER, Basler Kommentar, Art. 105 N 1 und Art. 109 N 4–6; A MARCA, CR CC I, Art. 109 N 4 ff.; HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss Familienrecht, Rz. 7.09.
20 BGE 145 III 36, E. 2.2. An den Folgen der Ungültigerklärung wird mit der vorliegenden Vorlage nichts geändert.