Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten wurden Zwangsheiraten über einen befristeten Eheungültigkeitsgrund in Artikel 107 Ziffer 4 aZGB erfasst. Mit der Streichung dieser Bestimmung per 1. Juli 2013 wurde der Satzteil in Artikel 108 Absatz 1 ZGB überflüssig und hätte bereits damals gestrichen werden sollen; dies wird mit der vorliegenden Revision nachgeholt.
Artikel 7bis Schlusstitel: Ungültigkeit der Ehe mit Minderjährigen
Im Grundsatz soll jede Verheiratung einer minderjährigen Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision das 25. Altersjahr noch nicht erreicht hat, unter das neue Recht und damit unter den Eheungültigkeitsgrund von Artikel 105a VE-ZGB fallen – unabhängig davon, ob die Ehe vor oder nach Inkrafttreten der Revision geschlossen wurde.
Vorgesehen ist jedoch eine abweichende Lösung bei Ehen, die bereits von Schweizer Behörden anerkannt worden sind. Dies kann beispielsweise im Rahmen eines migrationsrechtlichen Verfahrens (bspw. Prüfung des Familiennachzugs oder Familienasyls) stattgefunden haben. Die zuständigen Behörden haben die Ehe für gültig befunden und gestützt darauf Rechte für die Betroffenen abgeleitet. Gleiches gilt, wenn die Gültigkeit der Ehe bereits durch die zuständigen Zivilstandsbehörden im Rahmen einer Personenaufnahme beurteilt und im Personenstandsregister beurkundet worden ist. Diesfalls soll das berechtigte Vertrauen der Betroffenen in das Verhalten der Behörden höher gewichtet werden als eine nachträgliche Prüfung der Ehegültigkeit von Amtes wegen. Um aber den Betroffenen trotzdem eine Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, sich auf die Ungültigkeit der Ehe gemäss dem neuen Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit zu berufen, wird vorgesehen, dass einzig dem minderjährig verheirateten Ehegatten bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs ein Klagerecht zukommt.
Dies soll gelten, wenn die Ungültigkeitsklage nach altem Recht überhaupt nicht mehr möglich war, weil die betroffene Person bereits volljährig war, wie auch, wenn sie zwar beim behördlichen Kontakt noch minderjährig war, aber auf eine Klageeinleitung verzichtet wurde. Die Gründe für einen allfälligen Klageverzicht dürfen keine Rolle spielen.
Wurde allerdings ein gerichtliches Eheungültigkeitsverfahren gestützt auf Artikel 105 Ziffer 6 ZGB durchgeführt, und kam das Gericht in einem nunmehr rechtskräftigen Entscheid zum Schluss, die Ehe sei aufrechtzuerhalten, so ist unabhängig von der Begründung auf die Einmaligkeit und die Beständigkeit des Rechtsschutzes hinzuweisen. In den engen Schranken der Revision (Art. 328 ff. ZPO) kann auf den Entscheid zurückgekommen werden. Ansonsten steht hier für die Betroffenen insbesondere der Weg über die Scheidung offen. Dabei dürfte es sich in der Praxis um sehr seltene Fälle handeln, da bis anhin kaum Urteile vorliegen.
Auf hängige Verfahren in der ersten und zweiten Instanz soll der neue Eheungültigkeitsgrund Anwendung finden.
Artikel 7a Randtitel
Zufolge der neu geschaffenen Übergangsbestimmung von Artikel 7bis Schlusstitel ZGB ist der Randtitel entsprechend neu zu bezeichnen.
3.2 Änderungen des AIG
Art. 45a und Artikel 85 Absatz 8, jeweils erster Satz
In diesen Bestimmungen wird einzig der bisherige Verweis auf Artikel 105 Ziffer 6 ZGB angepasst.