Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
hin zu Suizidversuchen ausgelöst haben.93 Auch in diesen Fällen ist stets der Einzelfall zu beurteilen und genau zu prüfen, ob ein Aufrechterhalten der Ehe oder deren Ungültigkeit den Interessen und dem Schutz der Betroffenen im konkreten Fall am meisten entspricht.
Wie der Bundesrat bereits im Evaluationsbericht ausgeführt hat,94 ist ebenfalls wichtig, dass die Interessenabwägung ausschliesslich durch das zuständige Zivilgericht vorgenommen wird. Dies wird ebenfalls mit dem Einleitungssatz von Absatz 2 verdeutlicht, indem auf den Entscheid des Gerichts verwiesen wird. Zufolge des gesetzlich vorgesehenen Systems der Geltendmachung der Eheungültigkeit (vgl. oben Ziff. 1.2.4) ist die jeweils klageberechtige Behörde zur Klageeinreichung verpflichtet. Diese Aufgabe wird je nach Kanton unterschiedlichen Stellen zugewiesen (Staatsanwaltschaften, Verwaltungseinheiten oder auch Gemeinden). Die Funktion der klageberechtigten Behörde beschränkt sich aber darauf, die Klage einzureichen, wenn sie mit einer Minderjährigenheirat im Sinne von Artikel 105a VE-ZGB konfrontiert ist. Eine Interessenabwägung soll dabei nicht vorgenommen werden. Um zu vermeiden, dass ein Entscheid vorweggenommen wird, ist es wichtig, dass die Interessenabwägung ausschliesslich durch das zuständige Zivilgericht erfolgt.95 Die betreffende Aufgabe wird deshalb von Gesetzes wegen unmissverständlich den Gerichten zugewiesen. Diese verfügen über die nötige Erfahrung, um beispielsweise auch in schwierigen, unter Umständen gewaltbehafteten, Situationen die Betroffenen getrennt zu befragen und die Interessenabwägung entsprechend vorzunehmen.
Ziffer 2
Sind die Betroffenen bei Klageeinreichung bereits volljährig oder werden sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens volljährig, so ist im Hinblick auf die Möglichkeit, die Ehe aufrechtzuerhalten, die Erklärung ihres freien Willens im Rahmen des Verfahrens vor Zivilgericht ausschlaggebend. Die Personen sind nun volljährig und könnten sich auch in der Schweiz jederzeit verheiraten. Eine Interessenabwägung durch die Behörde kommt deshalb für bereits ehemündige Personen nicht in Frage; vielmehr ist in diesen Fällen das Recht auf Selbstbestimmung in Bezug auf den Eheschluss und damit der freie Wille der betroffenen Personen zu beachten. Massgeblich ist dabei der Wille der als minderjährig verheirateten Person, an der Ehe festzuhalten. Der bei der Heirat bereits volljährige Ehegatte ist dagegen auf die Scheidung zu verweisen. Waren dagegen bei der Heirat beide Ehegatten minderjährig und sind sie nun beide volljährig geworden, sind aber noch nicht 25 Jahre alt, so ist die Ehe für ungültig zu erklären, es sei denn, beide Ehegatten erklären vor Gericht, aus freiem Willen an der Ehe festhalten zu wollen. Gibt ein Ehegatte die Erklärung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht ab, so ist die Ehe ungültig.
Wiederum von Bedeutung ist, dass ein Gericht – und nicht die klageberechtige Behörde – die Prüfung vornimmt, ob die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geäusserte Erklärung auch dem tatsächlichen freien Willen des betroffenen Ehegatten entspricht.96 Aufgrund der Tatsache, dass die Betroffenen unter dem Einfluss naher Familienangehöriger stehen können und unter Umständen Druck und Bedrohungslagen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass ein Gericht die Parteieinvernahmen durchführt und die Betroffenen getrennt anhört. Allerdings ist erforderlich, dass eine ausreichende Vorbereitung und Sensibilisierung für diese Fälle, die künftig vermehrt vor die Gerichte gelangen werden, bei diesen vorliegt. Im Rahmen von spezifischen Informationsprogrammen kann hier eine entsprechende Unterstützung angeboten werden.
93 MAX-PLANCK-INSTITUT, Frühehe, S. 771 f.
94 Evaluationsbericht, Ziff. 4.4.3.
95 Vgl. zum Ganzen Evaluationsbericht, Ziff. 4.4.3.
96 Vgl. dazu die Ausführungen zu Ziffer 1 sowie Evaluationsbericht, Ziff. 4.4.3.