Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

terhaltsfragen zu regeln. Weiter ist der Vorsorgeausgleich und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Da ein Eheschluss mit einer minderjährigen Person nur noch im Ausland stattfinden kann – seit 2013 ist ein Eheschluss in der Schweiz unter 18 Jahren nicht mehr möglich21– sind im Rahmen des Ungültigkeitsverfahrens nach Artikel 105 Ziffer 6 ZGB stets internationale Sachverhalte zu beurteilen und es stellt sich für die Nebenfolgen jeweils die Frage nach dem anwendbaren Recht.22 Eine Ungültigerklärung der Ehe kann weiter auch asyl- und aufenthaltsrechtliche Folgen nach sich ziehen, je nach Situation im Einzelfall insbesondere auch für den Ehegatten der betroffenen Person. An den diesbezüglich bestehenden Regelungen soll mit der vorliegenden Revision jedoch nichts geändert werden.

1.3 Handlungsbedarf und Auftrag

1.3.1 Evaluation der neuen Bestimmungen im ZGB

Der Bundesrat hat, gestützt auf einen entsprechenden parlamentarischen Auftrag,23 die Bestimmungen, die mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten im ZGB eingeführt wurden, einer Evaluation unterzogen. Im Zentrum der Evaluation standen damit insbesondere die zwei im Jahr 2013 eingeführten Eheungültigkeitsgründe (Art. 105 Ziff. 5 und 6 ZGB). Dabei kam der Bundesrat in seinem Bericht vom 29. Januar 202024 zu folgenden Schlüssen:

- Zwangsheiraten: Trotz der verschiedentlich geäusserten Kritik25 hat der Bundesrat in Würdigung der Umstände beim Eheungültigkeitsgrund der Zwangsheirat (Art. 105 Ziff. 5 ZGB) keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt. Kritisiert wurde dabei insbesondere, dass es im geltenden Recht an der Möglichkeit fehle, im Einzelfall die Ehe aufrechterhalten zu können; dies namentlich dann, wenn der betroffene Ehegatte aus freiem Willen an der Ehe festhalten möchte. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass diese Argumente bereits bei der Ausarbeitung der geltenden Bestimmung vorgebracht wurden und auch damals das Parlament nicht zu überzeugen vermochten. Dabei stand insbesondere die Befürchtung im Raum, mit einer Heilungsmöglichkeit eine zusätzliche Drucksituation für das Opfer zu schaffen.

Bei der Zwangsheirat wird der Zwang regelmässig von einem oder mehreren Akteuren des familiären Umfelds ausgeübt. Diese Konstellation führt dazu, dass betroffene Personen häufig mit einem Loyalitäts- und Ambivalenzkonflikt zu kämpfen haben.26 Will sich eine betroffene Person aus einer unter Zwang geschlossenen Ehe lösen, bedeutet dies in vielen Fällen auch einen Bruch mit der Familie und dem bisherigen Umfeld; dies kann unter Umständen zu massiven Bedrohungslagen für die betroffene Person führen. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn dieser Schritt für sie eine grosse, häufig unüberwindbare Hürde darstellt. Ohne eine Initiative oder zumindest eine aktive Mitwirkung der betroffenen Person ist es für die Behörden aber äusserst schwierig oder gar unmöglich, Zwang zu erkennen, zu belegen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Deshalb ist zu bedenken, dass die betroffene Person in aller Regel im Rahmen der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens auf Feststellung der Ungültigkeit der

21 Dies wurde mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten klar festgehalten, s. Art. 44 Internationales Privatrecht (IPRG), SR 291; Evaluationsbericht, Ziff. 1.4.

22 Dieses wird in Art. 45a Abs. 2 und 3 IPRG bezeichnet.

23 Postulat 16.3897 Arslan vom 16. Dezember 2016 «Evaluation der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15. Juni 2012 (Zwangsheiraten)».

24 Evaluationsbericht.

25 GEISER, Basler Kommentar, Art. 105 N 20 und Art. 106 N 9a; BUCHER, AJP 2013, S. 1168; MONTISANO, Recht auf Ehe und Familie im Migrationsrecht, S. 55. Siehe auch: PAPAUX VAN DELDEN, FamPra, S. 610, die den Zusatz im Entwurf ausdrücklich begrüsst hat und MEIER, Zwangsheirat, S. 83, die ausdrücklich die Aufnahme der Heilbarkeit des Mangels in die Gesetzesnorm fordert.

26 NEUBAUER/DAHINDEN, Studie Zwangsheirat, S. 4 der Zusammenfassung.