Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
bei der Heirat war. Diesfalls ist bereits von den klageberechtigten Behörden die Geltendmachung einer Zwangsheirat (Art. 105 Ziff. 5 ZGB) eingehend zu prüfen. Schliesslich steht der Weg über die Scheidung jederzeit offen.
2.5 Prozessuale Fragen
2.5.1 Allgemeines
Ein Eheungültigkeitsverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage (Art. 294 ZPO75).
Bis anhin wurden schweizweit nur sehr wenige Eheungültigkeitsverfahren zufolge Minderjährigkeit durchgeführt. Die im Rahmen des Berichts des Bundesrates durchgeführte Evaluation ermittelte im Zeitraum von 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2017 nur gerade zehn gerichtliche Verfahren gestützt auf Artikel 105 Ziffer 6 ZGB.76 Mit der vorgesehenen Verschiebung der Heilung ist künftig von einer Zunahme der gerichtlichen Verfahren auszugehen. Aus diesem Grund soll im Folgenden kurz auf verschiedene Besonderheiten dieser Verfahren eingegangen werden, auch wenn der Bundesrat diesbezüglich keinen Anpassungsbedarf sieht.
2.5.2 Einigungsverhandlung
Im Scheidungsverfahren ist als erster Schritt eine Einigungsverhandlung vorgesehen. Die im Vorfeld des Evaluationsberichts eingesehenen Urteile zu entsprechenden Verfahren bei Minderjährigenheirat haben ergeben, dass einige Gerichte auf eine Einigungsverhandlung verzichten, während andere eine solche durchführen.
Zweck der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren ist einerseits die Abklärung, ob die Scheidungsvoraussetzung vorliegt, und andererseits der Versuch, zwischen den Parteien eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen (Art. 291 ZPO). Sofern der Scheidungsgrund objektiv nicht feststeht, können sich die Ehegatten dennoch über die Scheidung selbst und allenfalls zusätzlich über die Scheidungsfolgen einigen.77
Die Sachlage präsentiert sich bei den Eheungültigkeitsverfahren zufolge Minderjährigkeit insofern anders, als sich die Parteien nicht über die Ungültigkeit einigen können. Auch wenn beide Ehegatten auf Ungültigkeit klagen, muss das Gericht das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von Amtes wegen prüfen (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Eine Anerkennung der Ungültigkeitsklage gibt es nicht.78 Im Vordergrund steht damit die Abklärung durch das Gericht, ob der Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit vorliegt. Die Prüfung des Eheungültigkeitsgrundes kann sich – gerade bei der Vornahme einer Interessenabwägung oder Ermittlung des freien Willens der Betroffenen – als aufwendig und vor allem auch als inhaltlich heikel erweisen. Wie bereits verschiedentlich erwähnt, befinden sich betroffene Ehegatten oft in familiären Abhängigkeitsverhältnissen, und es wird möglicherweise Druck ausgeübt. Wichtig ist deshalb, dass das Gericht die Ehegatten getrennt befragt. Auch wenn nicht eine eigentliche Zwangssituation bei Eheschluss vorlag, so ist es unter Umständen für die als minderjährig verheiratete Person doch problematisch, sich in Anwesenheit ihres Ehegatten frei zu äussern. Die Folgen einer allfälligen Eheungültigkeit – und damit sinngemäss die Scheidungsfolgen (Art. 109 Abs. 2 ZGB; vgl. oben Ziff. 1.2.5) – sind dagegen erst in einem nachfolgenden Schritt zu klären.
75 Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
76 RÜEFLI, Evaluation Vatter, Zusammenfassung, S. III.
77 FANKHAUSER, FamKomm Anhang ZPO, Art. 291 N 4 ff.; SPYCHER, Berner Kommentar, Art. 291 N 20.
78 GEISER, Basler Kommentar, Art. 106 N 13.